Planung · November 2026 · Lesezeit 10 Minuten

Imagefilm für Bauunternehmen: Baustelle, Team und Referenzen richtig zeigen

Im Dezember 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass das ausschließliche Recht, Bauwerke und Gartenanlagen zu fotografieren und die Bilder zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zusteht, wenn die Aufnahmen von seinem Grundstück aus entstanden sind (BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 45/10). Der Fall betraf eine Fotoagentur und die Preußischen Schlösser, nicht einen Maurer. Aber auf einer Baustelle stehen Sie genau dort, wo die Agentur stand: auf einem Grundstück, das einem anderen gehört. Dieser Artikel zeigt, wen Sie fragen müssen, bevor die Kamera läuft, was die Panoramafreiheit auf der Baustelle nicht leistet, wie Ihre Leute und Ihre Nachunternehmer ins Bild kommen und warum der Schutzhelm im Film mehr verrät als jeder Slogan.

Kurz beantwortet

Darf ich Baustellen meines Unternehmens filmen und im Imagefilm zeigen?

Nur mit Zustimmung des Bauherrn, wenn Sie auf seinem Grundstück filmen. Nach dem BGH (V ZR 45/10, 2010) steht das Recht an Bildern von Bauwerken, die vom Grundstück aus entstehen, dem Eigentümer zu. Ihr Bauvertrag erlaubt Ihnen das Bauen, nach unserer Einschätzung nicht automatisch das Drehen. Holen Sie die Erlaubnis schriftlich und vor dem Drehtag.

Reicht die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG?

Nur für die äußere Ansicht eines Bauwerks, die Passanten von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sehen. Innenräume, Aufnahmen hinter dem Bauzaun und Perspektiven von Orten, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind, deckt sie nicht ab. Der BGH hat das 2003 im Fall des Hundertwasser-Hauses (I ZR 192/00) entschieden.

Muss ich den Architekten fragen?

Wenn das Bauwerk ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst ist, liegen die Rechte beim Architekten und nicht beim Bauherrn (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Geschützt ist nur, was eine persönliche geistige Schöpfung ist (§ 2 Abs. 2). Ein Standardbau ist es oft nicht, ein markantes Gebäude schon. Im Zweifel fragen Sie den Planer über den Bauherrn.

Wer im Bild muss einwilligen?

Jeder erkennbare Mensch (§ 22 KUG). Für Ihre Beschäftigten hat das Bundesarbeitsgericht 2014 entschieden, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss (8 AZR 1010/13). Mitarbeiter von Nachunternehmern, Bauherren und Nachbarn fragen Sie am besten ebenfalls schriftlich. Menschen, die nur Beiwerk neben einer Örtlichkeit sind, dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ohne Einwilligung im Bild sein, sofern kein berechtigtes Interesse verletzt wird.

Worauf achte ich beim Arbeitsschutz im Bild?

Darauf, dass im Film nur gezeigt wird, was Sie auch ohne Kamera so verantworten würden. Ein Film ist ein Dokument, das Bewerber, Auftraggeber und Fachleute der Berufsgenossenschaft sehen können. Wer am Dachrand ohne Absturzsicherung steht oder ohne Warnkleidung neben Fahrzeugen arbeitet, zeigt den Betrieb von seiner schlechtesten Seite. Absturzsicherung und persönliche Schutzausrüstung gehören in die Szene, so wie sie auf Ihrer Baustelle sein sollen.

Die Baustelle gehört dem Bauherrn, nicht Ihnen

Was der BGH 2010 entschieden hat, ist eine Eigentumsfrage. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verlangte von einer Fotoagentur, Fotos ihrer Anlagen nicht zu vermarkten, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der Anwesen entstanden waren. Der BGH gab der Stiftung recht: Das Eigentum an einem Grundstück werde beeinträchtigt, wenn das Grundstück betreten wird, um Fotos von Gebäuden und Gärten anzufertigen, und wenn diese verwertet werden (BGH, V ZR 45/10, Volltext). Es ging um Fotos. Für Film gilt nach unserer Einschätzung nichts anderes.

Das schlägt auf den Bau durch. Als Bauunternehmer haben Sie Zutritt, weil der Bauherr Sie beauftragt hat zu bauen. Von einem Drehtag steht im Bauvertrag in aller Regel nichts. Dass der Zutritt zum Bauen auch das Drehen erlaubt, ist unsere Einschätzung, und wir halten sie für riskant. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich das Filmen ausdrücklich genehmigen, und zwar vor dem Dreh.

Bei gewerblichen Bauherren kommt etwas hinzu. Ein Bauherr, der eine Produktionshalle errichten lässt, hat womöglich Bereiche, in denen niemand filmen soll: Anlagen, Abläufe, Sicherheitszonen. Wie solche Vorgaben aussehen, haben wir in Geheimhaltung beim Videodreh beschrieben. Fragen Sie, was der Bauherr nicht im Bild haben will, bevor Sie das Drehbuch schreiben.

Wie viele Betriebe das betrifft, zeigt ein Blick auf die Branche. Laut Hauptverband der Deutschen Bauindustrie gab es im Juni 2025 im Bauhauptgewerbe 81.890 Betriebe mit 923.300 Beschäftigten, und Betriebe bis 49 Beschäftigte stellten 62 Prozent der Beschäftigten (Bauindustrie, Betriebsstruktur im Bauhauptgewerbe). Das sind Firmen ohne Rechtsabteilung, in denen der Chef die Freigabe zwischen Baubesprechung und Lieferschein erledigt. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe beziffert den Umsatz des Bauhauptgewerbes 2025 auf rund 172 Milliarden Euro (ZDB, Baujahr 2025).

Der praktische Teil: Eine Zeile in der Auftragsbestätigung oder ein kurzes Schreiben genügt, wenn darin steht, wann gefilmt wird, wer filmt, wofür das Material verwendet wird (Website, soziale Netzwerke, Messe) und dass der Bauherr die Zustimmung widerrufen kann. Eine Muster-Formulierung für Fotos und Videos von Kundenprojekten steht in Vorher-nachher-Fotos von Kundenprojekten. Bei einem laufenden Bau ist die Zustimmung bequemer zu bekommen, solange Sie noch gebraucht werden, als nach der Schlussrechnung.

Panoramafreiheit: Was § 59 UrhG erlaubt und was nicht

Viele Bauunternehmer verlassen sich auf die Panoramafreiheit, weil sie von ihr gehört haben. Der Wortlaut von § 59 Abs. 1 UrhG lautet: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ (§ 59 UrhG)

Drei Dinge stecken in diesem Absatz. Es geht um Werke, also um urheberrechtlich geschützte Bauwerke. Es geht um Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Und es geht bei Bauwerken nur um die äußere Ansicht. Die Fassade eines fertigen Hauses, aufgenommen von der Straße, ist damit gedeckt. Ihr Rohbau im Inneren, die Bewehrung einer Decke, die Haustechnik in einem noch offenen Geschoss sind es nicht.

Wie eng der BGH die Regel liest, zeigt das Hundertwasser-Haus. Ein Fotograf hatte sich Zugang zu einer Privatwohnung im Haus gegenüber verschafft, um das Wiener Haus aus erhöhter Perspektive aufzunehmen. Ein Großhändler verkaufte den Druck als „Kunstdruck im Unikatrahmen“ für 199 D-Mark. Der BGH entschied am 5. Juni 2003 (I ZR 192/00), dass die Panoramafreiheit hier nicht greift: Sie solle der Allgemeinheit ermöglichen, das, was Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Bild oder Film zu betrachten. Von diesem Zweck sei es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll (BGH-Pressemitteilung 070/2003).

Für den Bau heißt das: Der Kamerakran auf Ihrem Gerüst, der Blick aus dem Baustellenbüro und die Perspektive vom Nachbargrundstück, das Sie nur mit Genehmigung betreten, sind kein Passantenblick. Ein Film, der überwiegend aus solchen Perspektiven besteht, braucht Zustimmungen, die die Panoramafreiheit nicht ersetzt.

Hat jedes Gebäude einen Urheber, den ich fragen muss?

Nein. Geschützt sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG „Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst“, aber nur, soweit sie nach § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ sind (§ 2 UrhG). Das Hundertwasser-Haus ist ein Werk. Ob ein Standard-Mehrfamilienhaus oder eine Lagerhalle eines ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Unsere Einschätzung für die Praxis: Bei einem Gebäude, das auffällt, fragen Sie über den Bauherrn den Planer. Bei einem Zweckbau reicht in der Regel die Zustimmung des Bauherrn, ein Restrisiko bleibt.

Nur den Bauherrn zu fragen, genügt bei geschützten Bauten nicht. Der Bauherr kann nur zustimmen, was ihm selbst gehört, und das Urheberrecht am Entwurf liegt beim Architekten.

Die Drohne: kurz

Der Hundertwasser-Gedanke trägt auch nach oben. Eine Drohnenaufnahme zeigt ein Bauwerk aus einer Höhe, in der kein Passant steht. Der BGH hat sich zur Drohne unseres Wissens nicht geäußert, aber nach unserer Einschätzung spricht die Logik der Entscheidung dagegen, dass Luftbilder von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Dazu kommen Luftrecht, Datenschutz und die Erlaubnis des Grundeigentümers. Das alles steht in Drohnenaufnahmen auf dem Firmengelände: Was das Recht 2026 verlangt. Für den Bau gilt dieselbe Regel wie für alles andere: erst die Zustimmung des Bauherrn, dann der Flug.

Menschen im Bild: Team, Nachunternehmer, Bauherr

Das Kunsturhebergesetz ist kurz: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) Ausnahmen regelt § 23. Eine davon: „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Die Befugnis gilt aber nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2, § 23 KUG). Wer auf einer Baustelle mit Helm im Vordergrund Mörtel anrührt, ist kein Beiwerk, sondern das Motiv.

Ihre eigenen Beschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Fall aus der Gebäudetechnik entschieden, der jedem Bauunternehmer als Warnung dienen kann. Ein Kälte- und Klimatechnikbetrieb ließ 2008 einen Werbefilm drehen. 26 Beschäftigte, darunter ein Monteur, hatten auf einer Namensliste unterschrieben, dass Filmaufnahmen von ihnen „zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ verwendet werden dürfen. Der Monteur war im Film etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild mit rund 30 Kollegen zu sehen. Nach seinem Ausscheiden Anfang 2011 widerrief er und verlangte Entfernung und Schmerzensgeld. Das BAG entschied am 11. Dezember 2014 (8 AZR 1010/13, Volltext): Die Einwilligung nach § 22 KUG muss schriftlich erfolgen. Hier war sie wirksam erteilt, und der Monteur durfte sie nicht allein wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Er hätte plausible Gründe nennen müssen, und das hat er nicht getan.

Der Betrieb hat den Fall also gewonnen. Das liegt an einer Liste, die vor dem Dreh unterschrieben war, und an einem Film, in dem der Monteur nur zur Illustration von Arbeitsabläufen diente. Ein Porträt mit Namen und Aussagen wäre anders zu beurteilen, weil die Einwilligung dort stärker an die Person gebunden ist. Was im Einzelnen gilt, wenn jemand den Betrieb verlässt, steht in Der ausgeschiedene Mitarbeiter im Imagefilm. Auf der Baustelle ist das keine Randfrage: Gesellen wechseln, Kolonnen werden neu zusammengesetzt, und der Film läuft Jahre.

Nachunternehmer und fremde Arbeitskräfte

Die Mitarbeiter des Trockenbauers oder des Elektrikers auf Ihrer Baustelle haben keinen Arbeitsvertrag mit Ihnen. Sie sind für Sie Dritte. Die Einwilligung muss von ihnen selbst kommen, nicht vom Chef ihres Betriebs. Was das BAG für das eigene Arbeitsverhältnis verlangt, die Schriftform, ist unsere Empfehlung auch für diese Fälle. Praktisch: Sprechen Sie den Nachunternehmer vor dem Dreh an, lassen Sie seine Leute die Einwilligung unterschreiben oder bitten Sie darum, dass sie am Drehtag nicht im Bild sind, und planen Sie die Einstellungen so, dass sich das einhalten lässt.

Bauherr und Nachbarn

Auch der Bauherr am Zaun, der Anwohner an der Hecke und die Passantin vor der Baugrube sind Menschen im Bild. Bei Passanten, die nur durchs Bild laufen, kommt eher § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht. Beim Bauherrn fragen Sie ohnehin wegen der Zustimmung zum Dreh; nehmen Sie seine Person gleich mit auf. Kameraposition und Brennweite entscheiden, wer überhaupt erkennbar ist.

Arbeitsschutz im Bild: Was der Film über Ihren Betrieb verrät

Ein Imagefilm dokumentiert, wie Sie arbeiten. Wer ihn ansieht, sieht auch, wie gesichert wird. Die rechtliche Grundlage ist unaufgeregt: Nach § 2 Abs. 1 der PSA-Benutzungsverordnung darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen, die Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten und für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind (PSA-BV § 2). Nach § 3 sind die Beschäftigten in der sicheren Benutzung zu unterweisen. Für Arbeiten mit Absturzgefahr gilt nach DGUV Vorschrift 38 § 9 Abs. 4: Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet wird (DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“, Oktober 2020). Der Grundsatz dazu lautet: technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individueller PSA. Und Sicherungsposten oder Einweiser im Umfeld von Fahrzeugen und Maschinen müssen Warnkleidung tragen.

Was bedeutet das für den Dreh? Unsere Einschätzung, keine Rechtsauskunft: Jede Szene, die Sie zeigen, sollte so aussehen, wie Sie Ihre Baustelle haben wollen. Der Mann am Gerüstrand ohne Sicherung ist im Rohschnitt ein schönes Bild, im fertigen Film eine Aussage, die Bewerber, Auftraggeber und Wettbewerber lesen können. Der Geselle, der ein Auffanggurtsystem anlegt, ist dagegen eine Szene mit Aussagekraft: Hier wird auf die Leute geachtet. Das wirkt gerade auf junge Bewerber und deren Eltern, ohne dass ein Wort Employer Branding fällt.

Zwei Regeln helfen. Zeigen Sie den Rohschnitt Ihrem Bauleiter oder Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, bevor der Film online geht. Und gehen Sie vor dem Drehtag die Baustelle mit dem Kameramann ab: Wo darf er stehen, wo ist Absperrung, wo läuft der Kran, wo ist für ihn der Bereich tabu? Ein Kamerateam auf einer Baustelle ist Besuch und braucht dieselbe Unterweisung wie jeder andere. Zur Versicherung bei Fremden im Betrieb steht in Filmteam im Betrieb: Haftung und Versicherung mehr.

Fortschritt zeigen: Ein Bauvorhaben, mehrere Drehtermine

Was an einem Bauunternehmen sehenswert ist, bewegt sich. Der Rohbau steht nach Wochen anders da als die Grube. Das nutzt ein Film am besten über mehrere Termine: Aushub, Rohbau, Ausbau, Übergabe. Wer pro Quartal einen Drehtag hat, bekommt solche Stufen fast von allein. Aus dem Material lässt sich ein Zeitraffer zusammensetzen, wie wir ihn in Neubau der Firma im Zeitraffer festhalten beschrieben haben, oder ein kurzes Referenzvideo pro Bauphase.

Der rechtliche Punkt dabei: Die Zustimmung des Bauherrn gilt für das, wofür sie erteilt wurde. Wer einmal „für die Website“ fragt, hat damit nicht die Messe oder die Anzeige abgedeckt. Schreiben Sie die Verwendungen auf, auch die späteren, und lassen Sie sich die Übergabe als gemeinsamen Termin freigeben. Der Händedruck am Schlüsseltag gehört zu den wenigen Bildern, die nur Sie haben.

Welche Inhalte jeden Handwerksbetrieb gut aussehen lassen, haben wir in Imagefilm fürs Handwerk: Was rein muss beschrieben, Szenen-Ideen finden Sie in Imagefilm-Ideen: Was Ihr Betrieb zeigen sollte. Hier geht es um das, was den Bau von anderen Gewerken unterscheidet: Das Motiv gehört einem anderen, es verändert sich ständig, und es ist gefährlicher als eine Werkstatt.

Die Liste vor dem Drehtag

Das ist weniger Aufwand, als es klingt. Es ist ein Anruf beim Bauherrn, eine Unterschrift pro Person und eine Stunde Begehung. Dafür haben Sie ein Referenzvideo, das Sie auch in drei Jahren noch zeigen können, ohne zu hoffen, dass niemand nachfragt.

Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in Ihren Betrieb, egal wo in Deutschland Sie sind. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos pro Monat, darunter Baustellen-Referenzen, Mitarbeiterporträts und Kurzclips für Ihre Kanäle, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt und Technik sind dabei.

499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.

Unverbindlich kennenlernen →

Quellen: BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 45/10 (Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen, Eigentum des Grundstückseigentümers); BGH, Urteil vom 5.6.2003, I ZR 192/00 (Hundertwasser-Haus), Pressemitteilung Nr. 070/2003 vom 6.6.2003 (bundesgerichtshof.de); BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13 (bundesarbeitsgericht.de); Urheberrechtsgesetz, § 2 und § 59, Kunsturhebergesetz, § 22 und § 23, PSA-Benutzungsverordnung, § 2 und § 3 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3.11.2026); DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“, Oktober 2020 (publikationen.dguv.de); Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, „Betriebsstruktur im Bauhauptgewerbe“, Stand Juni 2025 (bauindustrie.de); Zentralverband Deutsches Baugewerbe, „Solides Baujahr 2025“ (zdb.de). Dies ist keine Rechtsberatung.