Recht · Oktober 2026 · Lesezeit 12 Minuten
Am 5. Februar 2001 stürzte eine Frau in Berlin beim Verlassen ihres Hauses auf Eisglätte. Der Eigentümer hatte das Streuen seit mehr als zehn Jahren einer Firma übertragen. Der Bundesgerichtshof hielt in seinem Urteil vom 22. Januar 2008 (VI ZR 126/07) fest, was in so einem Fall gilt: Wer die Verkehrssicherung abgibt, dessen Pflichten verkürzen sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten, und wer sie übernimmt, wird selbst verantwortlich. Streuen ist nicht Filmen. Das Prinzip lässt sich aber auf Ihre Halle übertragen, sobald dort ein fremdes Team Kabel zieht, Stative aufstellt und Ihre Leute beim Arbeiten filmt. Dieser Artikel zeigt, was das Gesetz von Ihnen verlangt, wer im Schadensfall zahlt und was in den Vertrag gehört. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Zuerst der, der den Schaden schuldhaft verursacht hat, also das Filmteam oder sein Auftragnehmer (§ 823 BGB). Für Ihre Halle bleiben Sie trotzdem verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich übertragen, dann bleiben Ihnen laut Bundesgerichtshof aber Kontroll- und Überwachungspflichten, und die Übertragung muss klar und eindeutig vereinbart sein (BGH, 22.01.2008, VI ZR 126/07).
Ja. Nach § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz müssen Sie sich vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben. DGUV Vorschrift 1 § 6 sagt dasselbe und nennt in Absatz 1 ausdrücklich auch selbstständige Einzelunternehmer, ein freiberuflicher Kameramann gehört also dazu.
Nicht den Schaden an Ihrer eigenen Maschine. Die Betriebshaftpflicht deckt Ansprüche, die Dritte gegen Sie erheben (AHB Nr. 1.1). Für den Maschinenschaden zahlt, wenn das Team haftet, dessen Haftpflichtversicherung. Standardbedingungen schließen dort Schäden an Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit aus, außer der Versicherte beweist, dass er offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen hatte (Nr. 7.7). Lassen Sie sich den Schutz für solche Tätigkeitsschäden schriftlich bestätigen.
Drohnen für gewerbliche Zwecke sind Luftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Der Halter muss nach § 43 LuftVG eine Haftpflichtversicherung unterhalten, und § 33 LuftVG verpflichtet ihn bei einem Unfall im Betrieb zum Schadensersatz, ohne im Wortlaut ein Verschulden zu verlangen. Lassen Sie sich die Police zeigen und fragen Sie, ob sie Flüge in Ihrer Halle einschließt.
Ein Nachweis der Haftpflicht mit Deckung für Tätigkeitsschäden, benannte Ansprechpartner für die Sicherheit, eine dokumentierte Einweisung, Regeln zu Schutzausrüstung und Subunternehmern und eine Haftung im gesetzlichen Umfang. Darüber hinausgehende Zusagen deckt die Haftpflicht nicht (AHB Nr. 7.3), Sie hätten dann ein Versprechen ohne Versicherung dahinter.
Die Berliner Klägerin verlangte Schadensersatz von der Firma, die das Streuen übernommen hatte. Das Berufungsgericht sah keine Haftung der Firma, weil die behördlich vorgeschriebene Anzeige der Übertragung fehlte. Der BGH hob das auf. Entscheidend sei, dass der Eintretende die Verkehrssicherung faktisch übernimmt und der Eigentümer im Vertrauen darauf eigene Schutzvorkehrungen unterlässt. Außerdem stellte er klar: Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden, die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten, und die Übertragung muss klar und eindeutig vereinbart werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Ob die Firma im Einzelfall schuldhaft handelte, ließ der Senat offen und verwies die Sache zurück.
Die Rechtsgrundlage dahinter steht in § 823 Abs. 1 BGB: Wer fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz verpflichtet. Der Gedanke der Verkehrssicherung ergänzt das um die Frage, wer eine Gefahr beherrscht. In Ihrer Halle sind das zuerst Sie. Wenn Sie ein Filmteam hineinlassen, geben Sie einen Teil dieser Kontrolle ab, aber nicht alles. Unser Schluss daraus, eine Übertragung des Prinzips und kein Urteil zu Dreharbeiten: Was Sie dem Team überlassen, müssen Sie klar benennen, der Rest bleibt Ihre Sache. Den Staplerverkehr auf dem Hallenweg hat das Team nicht übernommen, nur weil es dort dreht.
Die einschlägigen Vorschriften sind erfreulich kurz. § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz: Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten und sich gegenseitig über die Gefahren unterrichten. § 8 Abs. 2: Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 (Fassung vom 1. November 2013) konkretisiert das. In § 6 Abs. 1 steht, dass die Unternehmer zusammenarbeiten müssen, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig werden. Soweit es zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung nötig ist, ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, und bei besonderen Gefahren muss sie Weisungsbefugnis haben. § 5 Abs. 3 verpflichtet den Auftraggeber außerdem, den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für die betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Das Team kann nicht wissen, dass in Halle 2 jeden Vormittag ein Hochregalstapler die Querung fährt. Sie wissen es.
Die Regeln gelten auch für den einzelnen freien Kameramann oder die Drohnenpilotin, die nur für einen Nachmittag kommt: § 6 Abs. 1 nennt selbstständige Einzelunternehmer ausdrücklich. Eine Ausnahme für den, der „nur kurz“ da ist, gibt es nicht.
Wie das praktisch aussieht, beschreibt die DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“, Ausgabe Juli 2026. Ein Dreh im Betrieb ist nach unserer Einschätzung in aller Regel ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB: Das Team schuldet einen Erfolg, nämlich das fertige Video. Der Auftraggeber benennt eine auftragsverantwortliche Person als Ansprechpartner, der Dienstleister eine verantwortliche Person vor Ort, wenn der Inhaber nicht selbst dabei ist. Beide werden schriftlich bestellt. In kleinen Betrieben übernimmt der Unternehmer diese Aufgabe selbst.
Das Dokument liefert Beispiele, die nach Halle klingen: Ein Auftragnehmer stellt Staplerverkehr beim Auftraggeber fest, Fahrzeug- und Personenverkehr werden getrennt, die Einweisung in das Verhalten auf den Verkehrswegen wird festgehalten. Bei den „besonderen Gefahren“, für die eine koordinierende Person mit Weisungsbefugnis verpflichtend ist, nennt die Information unter anderem Arbeiten übereinander ohne Schutzdach, wegen der Gefahr durch herabfallende Gegenstände.
Zur Einordnung der Dimension: Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zählte 2025 in der gewerblichen Wirtschaft und bei der öffentlichen Hand 730.573 meldepflichtige Arbeitsunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Todesfolge, das sind 16,68 je 1.000 Vollzeitäquivalente. 328 Arbeitsunfälle endeten tödlich. Rechnerisch, über alle Branchen gemittelt, trifft es einen Betrieb mit 20 Vollzeitstellen etwa einmal in drei Jahren. Ein Drehtag ist kein Hochrisikotag, bringt aber Fremde, Kabel und Technik in einen Bereich, den Ihre Leute nur mit eingespielten Abläufen sicher beherrschen.
Die DGUV Information 215-830 trennt zwei Ebenen. Die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen ein, und diese Einweisung wird dokumentiert. Die verantwortliche Person der Fremdfirma unterweist dann ihre eigenen Beschäftigten, und zwar, so die Information, in verständlicher Form und Sprache, ebenfalls dokumentiert. Sie müssen nicht jedem Tonassistenten persönlich die Fluchtwege zeigen, aber sicherstellen, dass es geschieht. Das ist der Kern von § 8 Abs. 2 ArbSchG.
Als Inhalt einer solchen Einweisung führt das Musterformular der DGUV (Anhang 1, „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“) unter anderem auf:
Aus unserer Sicht, nicht aus dem Formular, kommen für einen Dreh Punkte hinzu, die in einer Mustervorlage für Wartungs- und Reinigungsfirmen nicht auftauchen. Kabelwege und Stative sind Stolperstellen für Ihre Mitarbeiter und für Besucher, also gehört die Frage, wo gelegt und wie abgeklebt wird, in die Absprache. Außerdem: Wo darf das Team nicht hin, weil dort Gefahrstoffe lagern oder Maschinen mit freiem Zugriff laufen? Und: Wer unterrichtet Ihre Belegschaft, dass heute gedreht wird und wo? Die DGUV-Information sagt ausdrücklich, dass eigene Beschäftigte eine zusätzliche Unterweisung brauchen, wenn sich durch den Fremdfirmeneinsatz Gefährdungen ergeben oder Arbeitsabläufe ändern. Wie ein Drehtag aus Sicht der Belegschaft abläuft, steht in unserem Ratgeber Ein Drehtag im Betrieb.
Am besten findet die Einweisung vorher statt, bei einer Begehung. Die DGUV Information merkt an, dass Angebote oft abgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer den Arbeitsort vorher kennt, mit zusätzlichen Maßnahmen und ungeplanten Kosten als Folge. Wer die Halle vorher gesehen hat, weiß, ob er eine zweite Person für die Absicherung braucht.
Ein Mitglied des Filmteams stürzt. Beschäftigte sind über ihren Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert, und der Unternehmer ist seinen Versicherten zum Ersatz des Personenschadens nach § 104 SGB VII nur verpflichtet, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg herbeigeführt hat. Für ein Filmteam in Ihrem Betrieb zählt zusätzlich § 106 Abs. 3 SGB VII: Verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Das Gesetz spricht von den Tätigen, also den Personen, nicht vom Betrieb selbst. Ob ein Dreh in Ihrer Halle eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist, entscheidet sich am Einzelfall, und genau deshalb fragt man vor dem Dreh den Haftpflichtversicherer und nicht danach.
Ihr eigener Mitarbeiter wird verletzt. Er ist über Ihre Unfallversicherung abgesichert, und Ihre Haftung ihm gegenüber ist nach § 104 SGB VII für Personenschäden begrenzt.
Ein Besucher oder Kunde stolpert über ein Kabel. Hier gilt § 823 BGB mit der Verkehrssicherungspflicht. Wer hat das Kabel gelegt, wer hat die Stelle abgesichert, wer hat kontrolliert? Haben Sie die Verantwortung für die Absicherung dem Team klar und eindeutig übertragen, bleibt Ihnen nach dem BGH die Kontrolle. Haben Sie nichts geregelt, können Sie sich schwer darauf berufen, das Team habe die Absicherung übernommen.
Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB), hier in der Fassung AHB 2016.1 eines Versicherers, definieren in Nr. 1.1 den Kern: Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Eine Haftpflichtversicherung ist also eine Versicherung gegen fremde Ansprüche. Der Schaden an Ihrer eigenen Maschine ist ein eigener Schaden. Zum Haftpflichtfall wird er erst, sobald Sie den Dienstleister in Anspruch nehmen, und dann ist dessen Police gefragt. Eigenschäden sichert allenfalls Ihre eigene Sachversicherung.
Bei der Police des Teams kommt der Teil, den wenige Auftraggeber kennen. Die AHB schließen in Nr. 7.6 Schäden an Sachen aus, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Nr. 7.7 schließt Schäden an fremden Sachen aus, die durch eine Tätigkeit an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Prüfung und dergleichen) entstanden sind, die er als Werkzeug oder Hilfsmittel benutzt hat, oder die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Für den letzten Fall gilt eine Rückausnahme: Sie greift nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen hatte. Das alles gilt nur, wenn im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist. Es gibt Policen, die mehr einschließen, und ob die Ihres Dienstleisters dazugehört, zeigt nur der Versicherungsschein.
Für Filmproduktionen gibt es eigene Produkte. Die Deutsche FilmversicherungsGemeinschaft (DFG) beschreibt die Produktionshaftpflicht so: Sie prüft Ansprüche Dritter gegen Produzenten wegen Personen- oder Sachschäden, wehrt unberechtigte ab und erfüllt berechtigte. Davon getrennt führt sie die Geräteversicherung auf, die Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Filmequipments deckt, also Kameras, Objektive, Beleuchtung, Tontechnik. Das ist das Risiko des Dienstleisters: Fällt bei Ihnen ein Scheinwerfer vom Stativ, ist der kaputte Scheinwerfer sein Problem, der verbeulte Hallenboden unter Umständen Ihrer.
Noch ein Detail aus den Bedingungen: Nr. 7.3 AHB schließt Haftpflichtansprüche aus, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Verlangen Sie im Vertrag eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Schaden und der Dienstleister unterschreibt, steht diese Zusage womöglich ohne Versicherung da.
Sobald eine Drohne im Spiel ist, gilt Luftverkehrsrecht. Unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, gelten nach § 1 Abs. 2 LuftVG als Luftfahrzeuge. § 33 LuftVG regelt, dass der Halter eines Luftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn beim Betrieb durch Unfall jemand verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Der Wortlaut knüpft nicht an ein Verschulden an. § 37 Abs. 1 begrenzt die Haftung bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse auf 750.000 Rechnungseinheiten, § 37 Abs. 2 bei Tötung oder Verletzung einer Person auf 600.000 Euro Kapitalbetrag je Person. § 43 Abs. 2 verpflichtet den Halter, zur Deckung dieser Haftung eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
Lassen Sie sich die Drohnen-Haftpflicht des Betreibers nachweisen und fragen Sie, ob sie auch den Flug in der Halle einschließt. Registrierung, Überflugverbote und Mindestdeckung stehen in unserem Ratgeber Drohnenaufnahmen vom Firmengelände. Ein Flug in geschlossenen Räumen wird luftrechtlich anders behandelt, an Ihrem Schaden an der Maschine ändert das nichts.
Die DGUV Information 215-830 empfiehlt für Werkverträge, dass neben den sonstigen Pflichten auch die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vereinbart werden, ebenso Regelungen zum Personaleinsatz, zur Unterweisung durch den Auftragnehmer und zu Anforderungen an Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung. Übertragen auf einen Dreh ergibt das:
Wie ein Dreh in der Produktion aus Sicht des Betriebs abläuft, steht im Ratgeber Industriefilm: Dreh in der Halle, den Überblick über das Format finden Sie unter Imagefilm. Ob für den Ort eine behördliche Erlaubnis nötig ist, steht in Drehgenehmigung für Unternehmen.
Erstens: Rufen Sie Ihren Versicherungsmakler oder Ihre Versicherung an und fragen Sie, ob Sie für Dreharbeiten Dritter in Ihrem Betrieb etwas beachten müssen. Fragen kostet nichts und die Antwort ist schriftlich.
Zweitens: Legen Sie fest, wer bei Ihnen auftragsverantwortlich ist, wenn ein Team kommt.
Drittens: Schreiben Sie eine Seite „Regeln für Gäste in unserem Betrieb“ mit Notruf, Sammelplatz, Verkehrswegen, gesperrten Bereichen und Schutzausrüstung. Die Muster der DGUV Information dienen als Vorlage. Die Seite brauchen Sie auch für den nächsten Handwerker.
Viertens: Verlangen Sie vom Dienstleister vor dem Termin den Haftpflichtnachweis, die Namen der Teammitglieder und, falls eine Drohne dabei ist, deren Versicherung.
Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt und Technik sind dabei.
499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.
Unverbindlich kennenlernen →Quellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07 (Volltext und Anmerkung: lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vizr126_07.htm); Bürgerliches Gesetzbuch, § 631 und § 823; Arbeitsschutzgesetz, § 8; Sozialgesetzbuch VII, §§ 104, 105 und 106; Luftverkehrsgesetz, §§ 1, 33, 37 und 43 (alle gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.10.2026); DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, Fassung vom 01.11.2013, § 5 und § 6 (publikationen.dguv.de); DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“, Ausgabe Juli 2026, Abschnitte 2, 3 und Anhang 1 (publikationen.dguv.de); DGUV, „Arbeits- und Wegeunfallgeschehen“, Zahlen für 2025 (dguv.de/de/zahlen-fakten); Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AHB 2016.1, HanseMerkur, Stand Januar 2022, Nr. 1.1, 7.3, 7.6 und 7.7 (einzelne Policen können abweichen); Deutsche FilmversicherungsGemeinschaft, Produktseiten „Produktionshaftpflicht“ und „Geräteversicherung“ (d-f-g.de). Die Rechenangabe zum 20-Personen-Betrieb ist eine eigene Beispielrechnung aus dem DGUV-Wert. Dies ist keine Rechtsberatung.