Ratgeber · Oktober 2026 · Lesezeit 13 Minuten
Ein Monteur aus der Kälte- und Klimatechnik stand 2008 zwei Sekunden lang in einem Gruppenbild im Firmenvideo. Drei Jahre später verlangte er über einen Anwalt, das Video zu löschen, und forderte mindestens 5.845,50 Euro Schmerzensgeld. Er verlor vor dem Landesarbeitsgericht und vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Werbetechniker, dessen Video 2019 nach seinem Wechsel zum Konkurrenten online blieb, bekam 10.000 Euro. Beide Fälle klingen ähnlich. Sie sind es nicht, und an der Differenz hängt, ob ein Abgang Sie Nerven kostet oder einen ganzen Film.
Nicht automatisch. Es kommt auf seine Rolle im Film und auf den Widerruf an. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 8 AZR 1010/13, 11.12.2014) ließ ein Video online, in dem ein Monteur zwei Sekunden in einem Gruppenbild zu sehen war, weil er keinen Grund für seinen Widerruf nannte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (3 Sa 33/22, 27.07.2023) sprach einem Werbetechniker 10.000 Euro zu, dessen Gesicht nach dem Wechsel zum Konkurrenten noch gut neun Monate die Werbung des alten Arbeitgebers zierte.
Ja. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann jede Einwilligung jederzeit widerrufen werden, für die Zukunft. Alles, was bis dahin rechtmäßig veröffentlicht war, bleibt rechtmäßig. Nach dem Widerruf müssen Sie Daten löschen, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Das BAG verlangte 2014 noch einen nachvollziehbaren Grund, das Urteil stammt aber aus der Zeit vor der DSGVO.
Schriftlich oder elektronisch, freiwillig und für den konkreten Anlass. Das schreibt § 26 Abs. 2 BDSG für Beschäftigte vor, und das BAG verlangte schon 2014 Schriftform. Der Arbeitgeber muss außerdem in Textform über den Zweck und das Widerrufsrecht aufklären. Wer die Unterschrift verweigert, darf keine Nachteile haben.
Besser nicht. Das BAG hob 2014 ausdrücklich hervor, dass die geprüfte Einwilligung anlassbezogen eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erklärungen erteilt worden war, also nicht vorab im Arbeitsvertrag. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, der Veröffentlichung seiner Daten zuzustimmen, besteht laut BAG nicht.
Indem der Film aus Bausteinen besteht. Setzen Sie auf Gruppen- und Arbeitsszenen, in denen niemand die Hauptrolle hat, blenden Sie Namen nur dort ein, wo jemand wirklich Hauptfigur ist, und schneiden Sie Einzelporträts als eigene Clips. Wer geht, nimmt dann einen Baustein mit, nicht den Film. Das ist unsere Einschätzung aus den Urteilen, keine gesetzliche Vorgabe.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 1010/13 entschieden, und es lohnt sich, ihn genau zu lesen, weil er so unspektakulär ist. Der Kläger war seit Juli 2007 Monteur bei einem Betrieb für Kälte- und Klimatechnik. Am 30. Oktober 2008 unterschrieb er, wie 25 weitere Kollegen, auf einer Namensliste unter der Überschrift „Filmaufnahmen“, dass Aufnahmen seiner Person „zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Sechs Beschäftigte unterschrieben nicht. Der Betrieb ließ daraufhin einen Werbefilm drehen, den er auf seiner Homepage zeigte.
Der Monteur war zweimal zu sehen. Am Anfang fährt ein Pkw auf den Firmenhof, ob man ihn am Steuer erkennt, blieb strittig. Gegen Ende steht er etwa zwei Sekunden lang in einem Gruppenbild mit rund 30 Kollegen. Am 31. Januar 2011 endete sein Arbeitsverhältnis. Am 28. November 2011, zehn Monate später, ließ er seine „möglicherweise“ erteilte Einwilligung widerrufen und forderte die Löschung. Der Betrieb nahm das Video am 26. Januar 2012 von der Seite, behielt sich aber vor, es wieder einzustellen.
Das Gericht stellte mehrere Dinge fest, die für Sie als Auftraggeber wichtig sind (Quelle: Volltext des Urteils auf bundesarbeitsgericht.de):
Der Satz, der auf der Gegenseite steht, ist genauso wichtig. Das Gericht räumt ein, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich anführen kann, nach seinem Ausscheiden solle mit seiner Person nicht mehr geworben werden, jedenfalls wenn er für die Verwendung nichts bekommen hat. Es muss aber mit seiner Person oder Funktion geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, in der der Mitarbeiter nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt wird und beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, fehle es an einer Weiterverwertung seiner Person (Rn. 39). Auf Seiten des Betriebs zählt laut Gericht das Interesse, die Produktionskosten des Films wenigstens zu verwerten (Rn. 38).
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 27. Juli 2023 unter dem Aktenzeichen 3 Sa 33/22 anders. Der Kläger war Werbetechniker für Folierungen und leitete bei seinem Arbeitgeber Schulungen. Der Betrieb ließ mit seinem Einverständnis zahlreiche Fotos „bei der Arbeit“ machen und ein vierminütiges Werbevideo produzieren, das ihn als Schulungsleiter „in Aktion“ zeigt. Verwendet wurde das Material auf zwei Websites, im Google-My-Business-Profil und auf Facebook.
Zum 30. April 2019 schied er aus und arbeitete ab dem 1. Mai 2019 bei einem Konkurrenten, in vergleichbarer Position. Er bat mehrfach per WhatsApp, das Material zu löschen. Als sein Anwalt im Januar 2020 nachsah, war alles unverändert online. Vollständig entfernt war es erst am 21. Februar 2020, mehr als neun Monate nach seinem Ausscheiden. Das Gericht sprach ihm 10.000 Euro zu und hielt dem Arbeitgeber vor, er hätte die Bildnisse des Klägers „von sich aus spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens“ aus den Werbemedien entfernen müssen (Quelle: Volltext auf openjur.de).
Warum 10.000 Euro und nicht null wie beim Monteur? Das Gericht nennt die Gründe selbst. Der Kläger war die Hauptfigur des Videos, nicht Beiwerk. Er arbeitete nun für die Konkurrenz, und sein Gesicht warb weiter für den alten Arbeitgeber, was ihm bei seinem neuen Arbeitgeber, so sein Vortrag, als Illoyalität ausgelegt wurde. Der Arbeitgeber reagierte weder von selbst noch auf Drängen. Und er hatte einen „gewissen Werbeeffekt“ ausgenutzt, wie das Gericht schreibt, auch wenn es ausdrücklich keine Gewinnabschöpfung vornahm. Die Revision ließ das Gericht nur zum Auskunftsanspruch des Klägers zu, nicht zur Geldentschädigung.
Auf den ersten Blick widersprechen sich die Entscheidungen. Der Monteur hat zwei Sekunden Gruppenbild, der Werbetechniker vier Minuten Hauptrolle. Der Monteur widerruft zehn Monate nach seinem Abgang ohne Begründung, der Werbetechniker verlangt sofort und ausdrücklich die Löschung, weil er beim Konkurrenten arbeitet. Das Muster dahinter ist eine Abwägung im Einzelfall, die sich an drei Fragen entscheidet: Wie prominent ist die Person im Film? Wird der Eindruck erweckt, sie gehöre noch zum Betrieb? Gibt es einen nachvollziehbaren Grund für den Widerruf?
Je weiter ein Mitarbeiter im Hintergrund steht, desto eher können Sie den Film behalten. Je stärker er das Gesicht Ihres Betriebs ist, desto eher müssen Sie handeln.
Das BAG-Urteil entstand vor der Datenschutz-Grundverordnung. Heute gilt für Beschäftigte zusätzlich § 26 Abs. 2 BDSG. Danach sind bei der Beurteilung der Freiwilligkeit die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann vorliegen, wenn die Person einen Vorteil hat oder Arbeitgeber und Beschäftigter gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Form angemessen machen. Und der Arbeitgeber muss in Textform über Zweck und Widerrufsrecht aufklären (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Art. 7 Abs. 3 DSGVO schreibt vor, dass die betroffene Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt unberührt, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO sind die Daten dann zu löschen, wenn es keine andere Rechtsgrundlage gibt. Auf eine solche Anfrage müssen Sie nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich reagieren, spätestens binnen eines Monats.
Eine Begründungspflicht, wie das BAG sie 2014 verlangte, steht im Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 nicht. Ob Gerichte sie unter der DSGVO beibehalten, sollten Sie nicht auf die Probe stellen. Unsere Einschätzung: Rechnen Sie damit, dass ein Widerruf ohne Begründung zählt, und planen Sie Ihre Filme so, dass das verkraftbar ist. Das Zusammenspiel von DSGVO und Kunsturhebergesetz, die Rechtsgrundlagen und den Ablauf bei einem Widerruf finden Sie in Video und DSGVO 2026: Was Unternehmen beachten müssen.
Der Mitarbeiter hat gekündigt und Sie wissen, dass er im Film ist. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt von seiner Rolle ab. Der Ablauf ergibt sich aus den beiden Urteilen und dem Gesetzestext.
Die Urteile verraten, was ein Film aushält. Daraus lässt sich eine Planung ableiten, die den Abgang einer Person zu einer Schnittaufgabe macht statt zu einer Neuproduktion. Das ist unsere Einschätzung, keine Rechtsregel.
Ein Imagefilm aus einem Guss, in dem dieselbe Person auf der Startseite, im Interview und im Schlussbild auftaucht, ist die teuerste Variante. Besser ist ein Film aus Szenen, die sich einzeln austauschen lassen: Arbeitsabläufe, Maschinen, Ergebnisse, Räume, dazu kurze Aussagen verschiedener Menschen. Geht eine Person, schneiden Sie eine Szene heraus oder ersetzen sie durch eine Alternative aus dem Rohmaterial. Der Film bleibt, die Lücke ist eine Aufgabe für den Schnitt. Dazu müssen beim Dreh von jeder Handlung ein bis zwei Varianten mit anderen Personen oder ohne erkennbare Gesichter entstehen.
Das BAG hat dem Betrieb geholfen, dass der Kläger nur eine von etwa 30 Personen war und der Betrachter keinen Bezug zu ihm herstellen konnte. Der Werbetechniker war die Hauptfigur, und der Betrieb hing an ihm. Wenn die Außenwirkung Ihres Films an einer einzigen Person hängt, haben Sie ein Klumpenrisiko, das Ihnen niemand abnimmt. Verteilen Sie die Sprechrollen auf mehrere, und zwar auf solche, die langfristig bleiben. In unserem Ratgeber Unsere Leute sollen im Video sprechen. Wie wird das gut? steht, wie solche Aufnahmen gelingen.
Das BAG hebt hervor, dass der Name des Klägers nicht genannt wurde. Eine Einblendung „Max Mustermann, Monteur“ macht aus einer Illustration ein Porträt. Das kann gewollt sein, etwa bei der Geschäftsführung oder bei langjährigen Meistern. Dann gehört es in einen eigenen Clip, den Sie bei einem Abgang ersetzen oder entfernen, ohne den Hauptfilm anzufassen. Im Hauptfilm genügt „Das Team“.
Der Einwilligungstext sollte laut § 26 Abs. 2 BDSG schriftlich oder elektronisch sein, den Zweck und die Kanäle einzeln nennen und über das Widerrufsrecht aufklären. Ergänzen Sie, was bei Ausscheiden geschieht, zum Beispiel: Die Person darf in der Unternehmensdarstellung bis zu einem festen Datum nach dem Ausscheiden sichtbar bleiben, in einem Einzelporträt nicht. Das ist eine Absprache, die beide Seiten freiwillig treffen können, und sie ersetzt das Widerrufsrecht nicht. Im Streitfall zeigt sie, dass Sie die Frage ernst genommen haben. Lassen Sie den Text von Ihrem Anwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen. Wer nicht unterschreibt, bleibt beim Dreh außerhalb des Bilds, ohne dass es ihm schadet.
Niemand muss. Die Urteile sind in diesem Punkt hart, und das Risiko liegt bei Ihnen. Wie Sie eine Runde ohne Druck organisieren und damit trotzdem Menschen gewinnen, steht in Niemand will vor die Kamera: was jetzt hilft.
Wer wann in welchem Clip vorkommt, sollte auf einer Liste stehen, die Sie nach dem Dreh bekommen. Sonst suchen Sie bei einem Widerruf stundenlang. Fragen Sie vor dem Dreh, wie die Verwendung gesichert wird und wie lange das Rohmaterial aufbewahrt wird. Welche Rechte Sie am Film haben und was Ihre Produktion Ihnen vertraglich zusichert, klärt Dürfen wir den Film überall verwenden, auch in fünf Jahren?
Genaue Preise nennen wir nicht, sie hängen von Film und Dienstleister ab. Die Größenordnung ist klar: Bei einem Film aus Bausteinen ersetzen Sie eine Szene, das ist Schnittarbeit. Bei einem Film, der um eine Person herum gedreht wurde, müssen Sie neu drehen. Fremde Tagessätze sind dabei meist reine Gage ohne Technik und Ton. Bei einem Drehtag pro Quartal, wie wir ihn anbieten, fällt eine Ersatzszene in den normalen Takt.
Dagegen steht das, was ein Streit kostet. Der Monteur forderte mindestens 5.845,50 Euro und bekam nichts, die Kosten des Revisionsverfahrens trug er. Der Werbetechniker bekam 10.000 Euro, und die hätte ein rechtzeitig ersetzter Clip erspart.
Erstens: Sehen Sie sich Ihren aktuellen Film an und schreiben Sie auf, wer wie lange erkennbar zu sehen ist, und ob Namen eingeblendet sind. Zweitens: Suchen Sie die Einwilligungen heraus. Wo keine schriftliche existiert, holen Sie sie nach oder planen Sie die Szene neu. Drittens: Wer im Film so prominent ist, dass sein Abgang wehtäte, bekommt einen eigenen Clip oder eine Ersatzaufnahme beim nächsten Dreh. Viertens: Legen Sie fest, wer im Betrieb einen Widerruf entgegennimmt und die Kanäle prüft, damit niemand neun Monate wartet.
Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos, darunter Porträts Ihrer langjährigen Mitarbeiter, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt und Technik sind dabei.
499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.
Unverbindlich kennenlernen →Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13, Volltext (bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-1010-13/); Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023, 3 Sa 33/22, Volltext (openjur.de/u/2476416.html); Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG), §§ 22, 23 (gesetze-im-internet.de/kunsturhg); Bundesdatenschutzgesetz, § 26 Abs. 2 (gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html); Datenschutz-Grundverordnung, Art. 7 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 (dejure.org/gesetze/DSGVO), abgerufen am 24.10.2026. Die Zusammenfassung der Rechtsprechung und die Hinweise zur Planung sind unsere Einordnung. Dies ist keine Rechtsberatung.