Recht · November 2026 · Lesezeit 11 Minuten

Video für die Arztpraxis: Was das Heilmittelwerbegesetz zulässt

Eine Praxis für ästhetische Gesichtsbehandlungen zeigte auf ihrer Website und bei Instagram Beiträge, die Patienten vor und nach einer Behandlung zeigen sollten. Eine Verbraucherzentrale klagte, das Oberlandesgericht Hamm gab ihr recht, und am 31. Juli 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof (I ZR 170/24): Für eine Nasen- oder Kinnkorrektur mit Hyaluron darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Wenn Sie Ihre Praxis im Video zeigen wollen, ist das die deutlichste Linie, die es gibt. Hier steht, was Team und Räume im Film dürfen, wo das Heilmittelwerbegesetz (HWG) greift und welche Bilder Sie gar nicht erst drehen sollten.

Kurz beantwortet

Darf eine Arztpraxis ein Imagevideo mit Team und Räumen veröffentlichen?

Ja, solange es sachlich bleibt. Nach § 27 Abs. 2 MBO-Ä sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet, untersagt sind anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Die Bundesärztekammer schreibt in ihren Hinweisen, Image- und Sympathiewerbung sei grundsätzlich zulässig. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, im Video also auch Sprechtext und Einblendungen.

Darf ein Praxisvideo Vorher-nachher-Bilder enthalten?

Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit nicht, wenn sich die Werbung an Patienten richtet (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG). Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 entschieden, dass auch eine Unterspritzung mit Hyaluron an Nase oder Kinn darunter fällt. Bei anderen Behandlungen begrenzen das Irreführungsverbot in § 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG, welche Bilder zulässig sind.

Dürfen Patienten im Video oder im Wartezimmer zu sehen sein?

Nicht erkennbar. Die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 MBO-Ä, § 203 StGB) umfasst nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung auch die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befindet. Wer ein Patientengeheimnis unbefugt offenbart, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Patient die Ärztin oder den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat.

Darf das Video Heilversprechen oder Patientenstimmen enthalten?

Heilversprechen nicht: Unzulässig ist es, fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 Satz 2 Nr. 2a HWG). Patientenstimmen sind ein Grenzfall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ 2025 die Anzeige eines Heilpraktikers mit einem Patientenbericht durch, weil sie den Einzelfallcharakter deutlich machte, das Landgericht hatte sie zuvor verboten. Wir raten deshalb zum Verzicht.

Gilt das auch für Zahnarztpraxen, Physiotherapie und Heilpraktiker?

Teilweise. Das HWG knüpft nach § 1 an die Werbeaussage über Behandlungen an und nennt keinen Berufsstand. Für Zahnärzte enthält die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer in § 21 ein vergleichbares Verbot anpreisender, irreführender, herabsetzender und vergleichender Werbung. Die Schweigepflicht des § 203 StGB trifft auch Physiotherapeuten. Die Berufsordnung der Ärzte gilt für sie nicht.

Werben dürfen Ärzte, aber sachlich

Ein generelles Werbeverbot gibt es nicht. Die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026) sagt in § 27 Abs. 2: „Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.“ Absatz 3 zieht die Grenze: „Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.“ Werbeverbote aus anderen Gesetzen bleiben unberührt. Damit ist unter anderem das HWG gemeint. Verbindlich sind übrigens nicht die Muster, sondern die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die den Text unterschiedlich übernehmen.

Was „anpreisend“ heißt, erklärt die Bundesärztekammer in ihren Hinweisen zu Werbung und Öffentlichkeit (Deutsches Ärzteblatt 2017): eine besonders nachdrückliche, reißerische Werbung, die den sachlichen Informationsgehalt verdrängt. Als Beispiele nennt sie Urteile über einen Preis in der größten Schrift der Überschrift, ein ärztliches Angebot als „Deal“ mit „Countdown“ und den blickfangmäßig hervorgehobenen Superlativ „Das Beste“. Im selben Papier steht der Satz, der für Ihr Vorhaben der wichtigste ist: Image- und Sympathiewerbung durch Ärzte ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht formulierte es 2011 im Verfahren eines Zahnarztes so: „auch Image- und Sympathiewerbung ist Ärzten erlaubt“ (1 BvR 233/10). Beurteilt wird die Gesamterscheinung, nicht ein einzelnes Wort. Übertragen aufs Video heißt das nach unserer Einschätzung: Ein ruhiger Film, in dem das Team erzählt, wie die Praxis arbeitet, liegt im erlaubten Bereich. Ein Spot im Marktschreier-Ton mit Superlativen und Preisaktion nicht.

Team und Räume: Was im Film stehen darf und was in der Einblendung

Für das, was Sie vermutlich zeigen wollen, gilt eine einfache Regel: Es muss stimmen. Das HWG verbietet in § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b „unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben“ über „Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge“ der für die Praxis tätigen Personen. Jede Bauchbinde, jeder Titel und jede Zusatzbezeichnung im Bild ist eine solche Angabe. Die MBO-Ä erlaubt in § 27 Abs. 4, Weiterbildungsbezeichnungen anzukündigen, aber nur „in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form“.

Die Bundesärztekammer führt Urteile an, in denen ein Facharzt für Allgemeinmedizin mit „Männerarzt (CMI)“ warb, ohne dafür qualifiziert zu sein, und in denen „Klinik“, „Institut“ oder „Zentrum“ für Einrichtungen irreführten, die das nicht waren. Der Schriftzug „Zentrum für ...“ am Empfang ist im Video also keine Dekoration, sondern eine Aussage.

Dasselbe gilt für Geräte. Allgemeine Informationen über die technische Ausstattung hält die Bundesärztekammer für zulässig. Der Markenname nicht: Im Verfahren 1 BvR 233/10 hatte ein Zahnarzt ein Volumentomographiegerät unter Nennung des Herstellers beworben. Das Bundesverfassungsgericht sah darin Fremdwerbung und schrieb, es genüge „bereits der ‚böse Schein‘“, um Zweifel an der ärztlichen Integrität zu wecken. Ein Herstellerlogo, das in der Totalen groß am Gerät prangt, ist dieselbe Konstellation. Die MBO-Ä verbietet in § 27 Abs. 3 Satz 4 die Werbung für „fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit“.

Wo das Heilmittelwerbegesetz überhaupt greift

Das HWG ist kein allgemeines Praxiswerbegesetz. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 gilt es für Werbung für „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht a) auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen, b) auf Schwangerschaftsabbrüche, c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit“.

Entscheidend ist das Wort „soweit“. Ein Film, der Empfangstheke, Teamküche und die Menschen dahinter zeigt, sagt nichts über die Wirkung einer Behandlung. Sobald aber der Sprechtext erklärt, was die Therapie bei Rückenschmerzen leistet, oder das Bild ein Behandlungsergebnis zeigt, sind Sie im Anwendungsbereich. Diese Abgrenzung ist unsere Lesart des Gesetzestextes.

Vier Stellen, an denen Praxisvideos kippen

1. Vorher-nachher

In § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG steht: Für die operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nicht geworben werden „mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“. Das gilt außerhalb der Fachkreise, also für alles, was Patienten sehen.

Offen war, was ein „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff“ ist. Im Fall, den der Bundesgerichtshof am 31. Juli 2025 entschied, bewarb die Praxis ästhetische Gesichtsbehandlungen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts reicht es, dass mit einem Instrument, hier einer Kanüle, in den Körper eingegriffen und seine Form verändert wird, in diesem Fall durch Hyaluron an Nase oder Kinn. Das Argument der Beklagten, die Risiken glichen denen von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, ließ der Senat nicht gelten: Das seien nur ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche. Vorinstanz war das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 29. August 2024, I-4 UKl 2/24).

Für das Video heißt das: keine Gegenüberstellung von Befund und Ergebnis bei ästhetischen Eingriffen, auch nicht als schneller Schnitt im Reel. Die Beklagte hatte ihre Beiträge auf der Website und bei Instagram, das Verbot kennt keinen Kanal. Bei anderen Behandlungen verbietet Nr. 5 in Satz 1 die Werbung „mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen“ verwendet. Auch hier kommt es darauf an, wie die Darstellung wirkt.

2. Heilversprechen und Erfolgsgarantien

Irreführende Werbung ist nach § 3 HWG unzulässig, etwa wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“. Ein Sprecher sagt so etwas schnell: „Bei uns sind Ihre Schmerzen bald weg.“ Der Maßstab ist streng. Das OLG Düsseldorf zitiert die ständige Rechtsprechung, nach der für „Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen gelten“. Eine tatsächliche Irreführung müsse nicht eintreten, die Eignung dazu genüge.

3. Patientenstimmen

Ein Patient, der in die Kamera sagt, wie gut ihm die Behandlung getan hat: Werbefilmer lieben das, das Heilmittelwerberecht fürchtet es. § 11 Abs. 1 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise unter anderem die „Wiedergabe von Krankengeschichten“ in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise (Nr. 3) und „Äußerungen Dritter, insbesondere ... Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben“, wenn sie so erfolgen (Nr. 11).

Wie dicht die Grenze liegt, zeigt ein Fall aus Düsseldorf. Ein Heilpraktiker schaltete in einer Tageszeitung eine Anzeige, in der ein namentlich genannter Patient schilderte, wie er nach langer Leidensgeschichte schmerzfrei geworden sei („Meine Schmerzen sind einfach weg“). Das Landgericht verbot sie am 8. März 2024 (38 O 172/23), weil sie den Eindruck erwecke, der Heilpraktiker heile selbst scheinbar hoffnungslose Fälle. Das Oberlandesgericht hob das Urteil am 20. Februar 2025 auf und wies die Klage ab (20 U 53/24, rechtskräftig). Die Anzeige mache hinreichend deutlich, dass der Erfolg von der individuellen Indikation abhänge, denn der Heilpraktiker hatte sich die Unterlagen des Patienten angesehen und die Therapie individuell zusammengestellt. Außerdem betone der Patient ausdrücklich, er habe „kein Heilversprechen“ erhalten.

Man kann daraus lesen, dass Patientenstimmen gehen. Wir lesen es anders. Dieselbe Anzeige hat zwei Gerichte zu entgegengesetzten Ergebnissen geführt, und das Oberlandesgericht grenzte sich von einer eigenen früheren Entscheidung (I-20 U 292/20) ab, in der die einschränkenden Aussagen fehlten. Gerettet hat den Heilpraktiker ein Satz, den Patienten selten von selbst sagen. Das Verfahren hatte einen Streitwert von 15.000 Euro, die geforderte Abmahnkostenpauschale lag bei 374,50 Euro. Ein Film über Team und Räume braucht keine Patientenstimme.

4. Krankheiten, über die gar nicht geworben werden darf

§ 12 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise Werbung, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der Krankheiten in der Anlage zum Gesetz bezieht: nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (ohne Nikotinabhängigkeit) und krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts. Eine onkologische oder suchtmedizinische Praxis darf im Video also Team, Haltung und Räume zeigen, aber nicht ankündigen, dass sie diese Krankheiten behandelt oder lindert.

Patienten im Bild: Die Schweigepflicht ist strenger als das Werberecht

Die Schweigepflicht steht in § 9 Abs. 1 MBO-Ä: Ärztinnen und Ärzte haben „über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist“ zu schweigen. Nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (Stand 1. Oktober 2025) umfasst das „auch die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befindet“. Eine Patientin, die im Wartezimmer erkennbar im Hintergrund sitzt, ist damit mehr als eine Frage des Bildrechts: Das Video würde offenbaren, dass sie bei Ihnen Patientin ist.

§ 203 Abs. 1 StGB macht daraus eine Straftat: Wer als Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, wird „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“. Die Bundesärztekammer zählt dazu auch Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und Pflegeberufe sowie Medizinische Fachangestellte.

Für den Dreh folgt daraus: Wir würden auf Patienten verzichten und außerhalb der Sprechzeiten filmen, damit weder Personen noch Akten, Bildschirme, Terminlisten oder Namensschilder an Türen ins Bild kommen. Hinzu kommt § 9 Abs. 4 MBO-Ä: Dienstleister, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken und dabei Geheimnisse erfahren können, sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten (ebenso § 203 Abs. 4 StGB). Die Bundesärztekammer nennt als Beispiel den IT-Dienstleister am Praxisverwaltungssystem. Ob ein Filmteam im laufenden Betrieb darunter fällt, hängt davon ab, was es zu sehen und zu hören bekommt. Wer nach Sprechstundenende dreht, muss die Frage nicht beantworten.

Das Team im Bild: Einwilligung nach § 22 KUG

Für die Menschen, die Sie zeigen, gilt wie in jedem Betrieb § 22 des Kunsturhebergesetzes: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Bei Angestellten muss die Einwilligung freiwillig sein. Wie das im Alltag funktioniert, steht in Wir wollen unser Team auf der Website zeigen. Wie, ohne dass sich jemand unwohl fühlt?, die Einordnung zusammen mit der DSGVO in Video-Content und DSGVO 2026.

Zahnarzt, Physiotherapie, Heilpraktiker

Die Berufsrechte wechseln, das HWG nicht: Es nennt keinen Berufsstand, sondern knüpft nach § 1 an die Werbeaussage über Behandlungen an. Das zeigen die Fälle. Der Düsseldorfer Streit betraf einen Heilpraktiker, der BGH-Fall eine Praxis für ästhetische Behandlungen. Für Zahnärzte hat die Bundeszahnärztekammer eine eigene Musterberufsordnung. In § 21 heißt es: „Berufsrechtswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.“ Das entspricht in der Sache dem ärztlichen Recht. Bei Physiotherapeuten kommt zum HWG die Schweigepflicht nach § 203 StGB hinzu.

Was bei einem Verstoß droht

Meist beginnt es mit einer Abmahnung. Klagen können Wettbewerbsverbände (in Düsseldorf ein nach § 8b UWG eingetragener Verband) und Verbraucherzentralen (im BGH-Fall nach dem Unterlassungsklagengesetz). Das Gesetz kennt auch Bußgelder und Strafen: Nach § 15 HWG kann eine Werbung auf nach § 11 verbotene Weise oder entgegen § 12 mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, ein fahrlässiger Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 mit bis zu 20.000 Euro. § 14 droht bei Verstößen gegen § 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.

Checkliste vor der Freigabe

Der Spielraum ist trotzdem nicht klein. Wer sich eine Praxis aussucht, entscheidet oft danach, ob er sich die Menschen dort vorstellen kann. Das ist Sympathiewerbung, und sie ist erlaubt. Was ein Imagefilm leistet und was er kostet, steht auf unserer Seite dazu. Ein Berufsfeld mit ähnlich strengen Regeln beschreibt der Ratgeber zum Kanzleivideo und dem Berufsrecht.

Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in Ihre Praxis, egal wo in Deutschland Sie sind. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos pro Monat, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt, Technik und Ton sind dabei.

499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.

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Quellen: Heilmittelwerbegesetz § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3, 11, 12 mit Anlage, 14 und 15, Strafgesetzbuch § 203 und Kunsturhebergesetz § 22 (gesetze-im-internet.de); Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä), Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13.5.2026, §§ 9 und 27 (bundesaerztekammer.de); Bundesärztekammer, "Arzt - Werbung - Öffentlichkeit", Deutsches Ärzteblatt 2017; Bundesärztekammer und KBV, "Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht", Stand 1.10.2025; BGH, Urteil vom 31.7.2025, I ZR 170/24 (Pressemitteilung Nr. 147/2025); OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2025, 20 U 53/24 (nrwe.justiz.nrw.de); LG Düsseldorf, Urteil vom 8.3.2024, 38 O 172/23 (nach Wettbewerbszentrale); BVerfG, Beschluss vom 1.6.2011, 1 BvR 233/10 (bundesverfassungsgericht.de); Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung § 21 (bzaek.de). Abgerufen am 3.11.2026. Dies ist keine Rechtsberatung.