Recht · November 2026 · Lesezeit 11 Minuten
Im Oktober 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht über eine Zeile auf einer Straßenbahn. Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte ihr Logo, ihre Anschrift und den Satz „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel“ über die ganze Länge eines Wagens anbringen lassen. Die Steuerberaterkammer mahnte ab und zog vor Gericht, das Oberlandesgericht erklärte die Aufschrift für reklamehaft. Dieser Artikel zeigt, was die Berufsordnungen für Steuerberater und Rechtsanwälte wörtlich sagen, wie Gerichte sie auslegen, was am Drehtag nicht ins Bild gehört und warum ein Kanzleifilm auch ohne Mandantenwerbung seinen Nutzen hat.
Ja, solange der Film sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG, § 43b BRAO). Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 festgehalten, dass Werbung auch Steuerberatern grundsätzlich erlaubt ist und das Sachlichkeitsgebot keine Beschränkung auf nüchterne Fakten verlangt. Auch die Atmosphäre der Zusammenarbeit darf Thema sein.
Irreführung, die unlautere pauschale Herabsetzung anderer Kanzleien und nach dem Wortlaut von § 57a StBerG und § 43b BRAO Werbung, die auf einen Auftrag im Einzelfall zielt. Der Bundesgerichtshof untersagte 2009 einer Steuerberatungsgesellschaft ein Nachfassschreiben mit „Verschenken Sie kein Geld!“ wegen Irreführung und pauschaler Herabsetzung von Mitbewerbern. Die fünf Fragen im ersten Schreiben ließ er dagegen durchgehen.
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Für Rechtsanwälte schreibt § 6 Abs. 2 BORA das fest, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheit unterliegt. Für Steuerberater erfasst die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Ein Verstoß kann nach § 203 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Alles, woran man Mandanten erkennt: Akten, Ordnerrücken, Bildschirme, Namensschilder, Termine auf Whiteboards und hörbare Gespräche. Nach § 5 Abs. 3 BOStB müssen Steuerberater dafür sorgen, dass Unbefugte keinen Einblick in Mandantenunterlagen erhalten. Am sichersten ist ein Drehfenster ohne Mandantentermine in einem vorher geräumten Büro.
Ja. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung sollte freiwillig, schriftlich und für den Anlass formuliert sein, und wer nicht gefilmt werden möchte, darf im Kanzleialltag keinen Nachteil haben.
Das Berufsrecht der Steuerberater und Rechtsanwälte regelt Werbung auf wenigen Zeilen. Wer einen Kanzleifilm plant, sollte diese Zeilen einmal selbst gelesen haben, statt sich auf Hörensagen zu verlassen.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens verbietet keiner dieser Texte Werbung. Sie ziehen Grenzen um sie. Zweitens decken sich das Gesetz und die anwaltliche Berufsordnung an einer Stelle nicht ganz: § 43b BRAO schließt Werbung aus, die auf einen Auftrag im Einzelfall zielt, § 6 Abs. 1 Satz 2 BORA erklärt die Werbung um ein einzelnes Mandat innerhalb der Grenzen für zulässig. Für einen Imagefilm spielt das kaum eine Rolle, denn ein Film, der die Kanzlei vorstellt, wirbt nicht um ein bestimmtes Mandat. Anders wäre es bei einem Spot, der sich an Empfänger eines bestimmten Steuerbescheids wendet. Bei solchen Ideen ist die Rückfrage bei der Kammer billiger als ein Verfahren.
Noch ein Wort im BOStB-Text lohnt den zweiten Blick: „durch Dritte“. Ein Filmteam ist ein Dritter. Wer den Film beauftragt und freigibt, veranlasst seine Veröffentlichung, und die Verantwortung für den Inhalt bleibt bei der Kanzlei.
Die zwei wichtigsten Entscheidungen zur Steuerberaterwerbung handeln von einem Slogan und von einem Brief. Im ersten Fall, BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 BvR 981/00, hatte die Steuerberatungsgesellschaft den ganzen Straßenbahnwagen beschriften lassen, mit Logo, Anschrift, Telefonnummer und der Zeile „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel“. Das Oberlandesgericht Naumburg fand das im April 2000 reklamehaft und aufdringlich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil mehr als vier Jahre später auf.
Interessant ist, wie Karlsruhe argumentiert. Werbung sei „auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt“. Einschränken lasse sie sich nur, damit das Vertrauen erhalten bleibe, dass der Steuerberater seine Dienste nicht rein gewerblich anbiete und sich an den Interessen des Mandanten statt am eigenen Vorteil ausrichte. Das Sachlichkeitsgebot verlange nicht, „sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken“. Auch Informationen über die Art der Zusammenarbeit oder „über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird“ könnten für Mandanten von Interesse sein. Und: Die bloße Behauptung, etwas sei reklamehaft, genüge nicht als Begründung. Wer eine Werbeform für unzulässig hält, muss das an der Art der Berufsausübung begründen.
Zwei Sätze daraus sind für Videos besonders brauchbar. Aus der Art des Werbeträgers allein lasse sich nicht auf Berufswidrigkeit schließen, ein Film ist als Medium also nicht verdächtig. Und welche Werbeformen als sachlich gelten, unterliege „zeitbedingten Veränderungen“. Dass Kanzleien früher kaum Gesichter zeigten, macht Gesichter nicht berufswidrig.
Der zweite Fall, BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, I ZR 77/07, spielt unter Konkurrenten. Eine Steuerberatungsgesellschaft schrieb Tankstellenpächter an, die ein bestimmtes Abrechnungssystem nutzen, auch Mandanten der Klägerin. Im ersten Brief stand eine Reihe von Fragen, etwa „Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, sondern individuelle Betreuung?“, dazu das Angebot eines Beratungsgesprächs „mit anschließender Weinprobe und kleinem Imbiss“. Die Vorinstanz hatte mehrere dieser Fragen als reklamehaft verboten. Der Bundesgerichtshof sah das anders: „Die Anlockwirkung ist jeder Werbung immanent.“ Das Sachlichkeitsgebot verlange weder nüchterne Fakten noch einen Überschuss an Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung.
Der zweite Brief ging dagegen verloren. Er trug die Überschrift „Gewinnmaximierung mit Geld-zurück-Garantie“ und forderte: „Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch!“ Hier sah der BGH Irreführung und unlautere pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern. Der Leitsatz fasst es so: Es überschreite den zulässigen Rahmen, wenn in der Werbung eines Steuerberaters „die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden“.
Für einen Kanzleifilm heißt das: Er darf einladend sein, er darf Persönlichkeit zeigen, er darf sagen, wie die Kanzlei arbeitet und was sie anders macht. Er darf nicht behaupten, was nicht stimmt, und er darf nicht den Rest der Branche schlechtmachen. Ein Satz wie „Andere Kanzleien rechnen Ihnen nur die Zahlen zusammen“ gehört in den Papierkorb, bevor er gesprochen wird.
Aus den Gerichtsentscheidungen und dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Arbeitsliste ableiten. Das ist unsere Einordnung, keine Rechtsberatung, aber sie folgt den oben zitierten Texten.
Das größere Risiko steckt weniger im Drehbuch als im Hintergrund. Ein Büro ist voller Dinge, die Dritte nichts angehen: Ordnerrücken mit Namen, ein Bildschirm mit einer Bilanz, ein Whiteboard mit der Terminplanung der Woche, ein Telefonat im Nebenraum, das die Kamera mit aufnimmt, weil das Mikrofon nicht zwischen Chef und Mandant unterscheidet.
Der Rahmen dafür ist streng. § 57 Abs. 1 StBerG bindet die Verschwiegenheit an „alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist“, ausgenommen offenkundige Tatsachen und solche, die „ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen“. § 5 Abs. 3 BOStB geht auf die Praxis ein: Steuerberater „müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten“. Für Anwälte gilt Entsprechendes aus § 43a Abs. 2 BRAO. Wer ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtem anvertraut wurde, wird nach § 203 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das schließt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich ein.
Und das Filmteam? Es gehört nicht zur Kanzlei. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt, fremde Geheimnisse gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“ zu offenbaren, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit“ erforderlich ist. Bei einem Imagefilm ist das nicht der Fall: Die Kamera braucht keine Akten. Wer Dienstleistern trotzdem Zugang zu geschützten Tatsachen eröffnet, landet bei § 62a StBerG und § 43e BRAO: sorgfältige Auswahl, ein Vertrag in Textform, Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. Der einfachere Weg ist, dass das Filmteam nie in die Lage kommt, etwas zu sehen oder zu hören.
Praktisch heißt das:
Wer Mandanten als Fürsprecher im Film haben möchte, braucht deren ausdrückliche Einwilligung. Für Anwälte steht das wörtlich in § 6 Abs. 2 BORA. Für Steuerberater steht es so nicht im Gesetz. Dass jemand Mandant ist, hat der Steuerberater aber in Ausübung seines Berufs erfahren, und der Wortlaut von § 57 Abs. 1 StBerG erfasst alles davon. Unsere Einschätzung: Ohne schriftliche Einwilligung, die den Film und den Verwendungszweck benennt, kommt kein Mandant ins Bild.
Viele Kanzleien denken bei einem Film zuerst an Mandanten. Dabei sitzt das knappere Gut oft im eigenen Haus. Nach der Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer lag das Durchschnittsalter aller Berufsangehörigen am 1. Januar 2026 bei 53,7 Jahren. Zum selben Stichtag waren 17.081 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten registriert, 220 oder 1,3 Prozent weniger als ein Jahr zuvor. Insgesamt zählen die Steuerberaterkammern 105.953 Mitglieder, die 53.932 Praxen verteilen sich zu 67,1 Prozent auf Einzelpraxen. Kleine Kanzleien konkurrieren um dieselben Köpfe, und ihr Vorteil ist, dass man bei ihnen den Chef noch kennt.
Ein Film, der Bewerbern zeigt, wie in der Kanzlei gearbeitet wird, wer dort sitzt und was ein Tag dort ausmacht, wirbt um Mitarbeiter, nicht um Aufträge. Nach unserer Lesart des Wortlauts regeln § 57a StBerG und § 43b BRAO die Werbung um Mandate, und um Mandate wirbt dieser Film nicht. Praktisch hilft das nur begrenzt, denn ein öffentlich laufender Film wird auch von Mandanten gesehen. Halten Sie ihn deshalb an denselben Maßstäben: sachlich, nichts versprechen, nichts zeigen, was geschützt ist.
Wie ein solcher Film bei der Suche nach Personal wirkt, steht in Employer Branding Videos: Warum kleine Betriebe damit Mitarbeiter finden. Wohin Bewerber danach klicken, klärt Karriereseite für den kleinen Betrieb. Das gilt für eine Kanzlei genauso wie für eine Schreinerei.
Die Mitarbeiter selbst sind rechtlich ein eigenes Thema, hier nur kurz. § 22 KUG sagt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Dazu kommt die DSGVO. Die Einwilligung sollte anlassbezogen, schriftlich und freiwillig sein, nicht Teil des Arbeitsvertrags, und sie lässt sich für die Zukunft widerrufen. Was das im Einzelnen bedeutet, einschließlich der Frage, was bei einem Widerruf mit dem fertigen Video passiert, erklärt Video-Content und DSGVO 2026. In einer Kanzlei kommt etwas dazu: Wer als Berufsträger oder Fachangestellte vor die Kamera geht, tut es als Gesicht der Kanzlei. Reden Sie vorher darüber, wie lange der Film läuft und was bei einem Wechsel geschieht.
Bei Grenzfällen fragen Sie Ihre Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer, bevor der Film live geht. Das kostet einen Anruf. Die Straßenbahn-Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Grenzen anders ziehen können als Kammern und Vorinstanzen, und dass es über vier Jahre dauern kann, bis das geklärt ist. Wer sich für einen Imagefilm insgesamt interessiert, findet die Grundlagen unter Imagefilm.
Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in Ihre Kanzlei, egal wo in Deutschland Sie sitzen. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos pro Monat, darunter Porträts Ihres Teams, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt und Technik sind dabei. Welche Räume und Zeitfenster frei von Mandantenbezug sind, legen Sie vorher fest.
499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.
Unverbindlich kennenlernen →Quellen: Steuerberatungsgesetz, § 57, § 57a und § 62a (gesetze-im-internet.de); Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a, § 43b und § 43e (gesetze-im-internet.de); Strafgesetzbuch, § 203 (gesetze-im-internet.de); Kunsturhebergesetz, § 22 (gesetze-im-internet.de); Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB), § 5 und § 9, Fassung nach Beschluss der Satzungsversammlung vom 3. Mai 2022 (bstbk.de); Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), § 6, Fassung vom 1. Dezember 2025 (brak.de); BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 BvR 981/00 (bundesverfassungsgericht.de); BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, I ZR 77/07, Vorinstanz OLG Celle 13 U 7/07 (Volltext über datenbank.nwb.de); Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025, Stand 1. Januar 2026 (bstbk.de). Dies ist keine Rechtsberatung. Für Ihre Kanzlei gilt im Zweifel die Auskunft Ihrer Kammer.