Ratgeber · Recht · Oktober 2026 · Lesezeit 11 Minuten

Ein Mitbewerber hat unsere Fotos, Texte oder unser Video übernommen. Was können wir tun?

Ein Händler für Umrüstteile auf Autogas stellte 45 Produktfotos eines Konkurrenten auf seine Website und bei eBay. Der Konkurrent verlangte vor Gericht 19.050 Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihm 2014 am Ende 5.268,97 Euro zu, und weil er einen Teil seiner Forderung verlor, musste er auch auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Wer entdeckt, dass ein Mitbewerber Fotos, Texte oder ein Video von der eigenen Website übernommen hat, hat meist zwei Gefühle zugleich: Wut und die Frage, ob sich der Ärger lohnt. Dieser Artikel zeigt, wo das Recht auf Ihrer Seite steht, wo es dünn wird und was Sie in den ersten Tagen tun sollten.

Kurz beantwortet

Darf ich einem Mitbewerber verbieten, meine Fotos, Texte oder Videos zu nutzen?

Bei Fotos fast immer: Auch einfache Produktfotos sind nach § 72 UrhG geschützt, ganz ohne künstlerischen Anspruch. Bei Videos schützt § 94 UrhG den Hersteller des Films. Texte sind das schwächste Glied: Das Landgericht Frankenthal wies 2020 die Klage gegen einen übernommenen Werbetext ab, weil er nicht über übliche Anpreisungen hinausging.

Was kann der Mitbewerber das kosten?

Neben Unterlassung und Abmahnkosten steht Ihnen Schadensersatz zu, meist als fiktive Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 UrhG). Das Oberlandesgericht Hamm sprach 2014 für 44 kopierte Produktfotos eines Konkurrenten 5.268,97 Euro zu, die Vorinstanz hatte 13.172,42 Euro angesetzt. Das Gericht nahm die MFM-Honorarempfehlungen als Ausgangspunkt und zog für einfache Fotos 60 Prozent ab.

Was sollte ich als Erstes tun?

Die Seite sichern, bevor sie verschwindet: Screenshot mit sichtbarer Adresse und Uhrzeit, die Seite als PDF speichern, den Stand zusätzlich im Internet Archive ablegen. Dann Ihre Originaldateien samt Metadaten zusammensuchen. Erst danach abmahnen lassen, am besten durch einen Anwalt für Urheber- und Wettbewerbsrecht. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 11 UWG schon in sechs Monaten.

Wer darf klagen, wenn eine Agentur das Material produziert hat?

Wer die Rechte hält, und das ist oft nicht der Betrieb. Beim Foto liegt das Recht beim Fotografen, beim Film beim Hersteller. Ihnen gehört, was der Vertrag einräumt. Nur ein ausschließliches Nutzungsrecht erlaubt, andere auszuschließen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Mit einem einfachen Nutzungsrecht müsste die Agentur mitziehen.

Der Fall der 45 Fotos

Die Klägerin im Hammer Verfahren vertreibt bundesweit Bauteile für die Umrüstung auf Flüssiggasantrieb. Ihr Konkurrent bot ähnliche Teile an, mit denselben Bildern. Sie mahnte ihn am 23. April 2010 ab, forderte Schadensersatz und zog vor das Landgericht Bochum. Dort wurde ein Gutachter bestellt, der die Bilddateien untersuchte: Metadaten, aber auch den Frequenzgehalt der Bilder. Ergebnis: Die Dateien der Klägerin waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Originale. Bei einem einzigen Bild erkannte er an den Metadaten, dass es mit Adobe Photoshop CS3 nachbearbeitet worden war.

Das Landgericht sprach 13.172,42 Euro zu. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) bestätigte den Anspruch dem Grunde nach, kürzte die Summe aber auf 5.268,97 Euro. Von den Kosten trug die Klägerin in der ersten Instanz 73 Prozent, in der Berufung 60 Prozent. Wer zu viel fordert, gewinnt also und zahlt trotzdem mit.

Zwei Details aus diesem Urteil sind für Ihren Betrieb wichtiger als die Summe. Erstens: Die Klägerin selbst hatte die Fotos gar nicht gemacht. Sie stammten von einem Prokuristen, und sie konnte klagen, weil er ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Zweitens: Der Beklagte behauptete, er habe die Erlaubnis in einem Telefonat bekommen. Das Landgericht hielt das für unsubstantiiert, weil er weder sagen konnte, wann das Gespräch stattgefunden hatte, noch was gesagt worden war. Ein mündliches „Ja klar, nimm ruhig“ zählt wenig, wenn man es später beweisen muss.

Fotos: der stärkste Hebel

Nach § 72 UrhG werden Lichtbilder geschützt, wie Lichtbildwerke, und zwar unabhängig davon, ob sie Kunst sind. Das Recht steht dem Lichtbildner zu, also demjenigen, der das Foto gemacht hat, und es erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen. Das Hammer Gericht nannte die streitigen Bilder „äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe“. Geschützt waren sie trotzdem, und das Landgericht hatte deshalb 44 davon als verletzt angesehen.

Für Ihren Betrieb heißt das: Auch ein Handyfoto, das ein Mitarbeiter von einem fertigen Produkt gemacht hat, ist rechtlich ein Lichtbild, und wer es kopiert, kann dafür in Anspruch genommen werden. Allerdings gehört das Recht zunächst dem, der den Auslöser gedrückt hat. Ob Ihr Betrieb klagen darf, hängt davon ab, ob er sich die Rechte hat einräumen lassen (§ 31 UrhG). Bei Mitarbeitern ist das meist geregelt oder lässt sich nachholen. Bei freien Fotografen und Agenturen steht es im Vertrag, und was dort fehlt, bestimmt sich nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Wie das bei Produktfotos aussieht, haben wir in Produktfotos: selbst machen oder machen lassen? beschrieben.

Was ein kopiertes Foto kostet

Das Gesetz kennt drei Wege, den Schaden zu berechnen (§ 97 Abs. 2 UrhG): den tatsächlichen Schaden, den Gewinn des Verletzers oder den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er gefragt hätte. Der dritte Weg, die Lizenzanalogie, ist der übliche, weil er sich ohne Einblick in fremde Bücher beziffern lässt. Als Maßstab dienen häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, kurz MFM.

Im Hammer Fall setzte der Gutachter 136,50 Euro für die einmalige Nutzung eines Bildes im Internet oder bei eBay an und 170,63 Euro für beides. Das Landgericht schlug 100 Prozent Verletzerzuschlag drauf. Das Oberlandesgericht ließ die MFM-Tabelle nur als Ausgangspunkt gelten. Die Empfehlungen beruhten auf den Erfahrungen professioneller Marktteilnehmer, die Bilder der Klägerin seien dagegen nur semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos gewesen. Deshalb zog es 60 Prozent ab.

Das ist die Lehre für Betriebe mit eigenen Fotos: Eine MFM-Rechnung ist kein Automatismus. Das Urteil legt nahe: Wer von einem Profi fotografieren lässt, hat bessere Karten als jemand mit schlichten Handybildern. Dass die Abmahnkosten gedeckelt wären, gilt übrigens nicht für Ihren Fall: Der Streitwert-Deckel von 1.000 Euro in § 97a Abs. 3 UrhG schützt nur natürliche Personen, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden. Ein Mitbewerber fällt nicht darunter.

Texte: schwerer, als man denkt

Ein Kfz-Dienstleister stellte auf eBay Kleinanzeigen einen Text über die Nachrüstung von Spurhalteassistenten ein, rund 2.600 Zeichen lang. Ein anderer Anbieter übernahm davon 1.448 Zeichen, darunter eine Liste mit Fahrzeugmodellen. Der erste mahnte ab und verlangte Unterlassung sowie 2.726,88 Euro Schadensersatz. Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20) wies die Klage ab. Der Kläger trug die Kosten.

Die Begründung ist lehrreich. Zwar schützt das Urheberrecht auch einfache Texte, die „kleine Münze“. Werbetexte müssen aber über die üblichen Anpreisungen hinausgehen. Das Gericht fand im Text „kurze Sätze“, „einfache Formulierungen und übliche Werbefloskeln“ und am Ende eine Aufzählung von Fahrzeugtypen. Technische Informationen seien begrifflich vordefiniert, ein Gestaltungsspielraum bestehe nicht. Ein „Kein Problem, wir können …“ macht noch keinen Autor. Auch eine Suchmaschinenoptimierung des Textes hatte der Kläger nicht vorgetragen, was das Gericht ausdrücklich erwähnte. Die Länge sprach für Schutz, denn je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, aber sie reichte nicht.

Auch der Weg über das Wettbewerbsrecht scheiterte, aus zwei Gründen. Der Text war nicht eigenartig genug, um auf einen bestimmten Betrieb hinzuweisen, es lag also keine Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 UWG vor. Und die beiden Betriebe waren nach Ansicht des Gerichts keine Mitbewerber, weil sie rund 470 Kilometer auseinander arbeiteten und der Kläger nur im Umkreis von 100 Kilometern tätig war. Das ist für Sie ein Prüfpunkt: Sitzt der Kopierer in Ihrem Einzugsgebiet, steht es besser.

Besser sah es für eine Versicherungsvergleichsseite aus, die 2007 gegen einen Nachahmer vor dem Landgericht Köln gewann (Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798/04). Die Texte hielt das Gericht durchaus für wohl schutzfähig, weil sie „komplexe Fragestellungen übersichtlich und leicht verständlich“ vorstellten. Der Anspruch aus dem Urheberrecht scheiterte aber daran, dass die Klägerin als Firma nicht darlegen konnte, wie sie die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hatte, denn Urheber kann nur ein Mensch sein. Auch Webdesign und Banner hielt das Gericht nicht für schutzfähig. Die Klage gewann sie trotzdem, über das Wettbewerbsrecht: Der Nachahmer hatte Texte, Banner, die ungewöhnliche Farbkombination aus Blau und Orange und sogar die Reihenfolge der Versicherungssparten übernommen. Das Gericht sah darin eine vermeidbare Herkunftstäuschung. Die damalige Fassung hieß § 4 Nr. 9 UWG, heute steht die Regel in § 4 Nr. 3.

Die Faustregel daraus, als Einschätzung: Je einzigartiger und länger ein Text, desto eher ist er ein Werk. Je mehr die Kopie den ganzen Auftritt trifft, desto eher greift das Wettbewerbsrecht. Reine Leistungsbeschreibungen („Wir machen Heizungsbau, Sanitär und Bäder“) sind in beiden Fällen schwach. Und wer klagt, muss nach der Rechtsprechung konkret darlegen, aus welchen Gestaltungselementen sich der Schutz ergeben soll (so der Orientierungssatz des OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2024, Az. 5 U 51/23, unter Verweis auf BGH, I ZR 173/21).

Das Video: Wem gehört, was gefilmt wurde?

Ein Film ist ein Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), und auch Bildfolgen und Bild-Ton-Folgen ohne Werkcharakter sind als sogenannte Laufbilder geschützt, weil § 95 UrhG die Schutzrechte des Filmherstellers auf sie überträgt. Der Filmhersteller hat nach § 94 UrhG das ausschließliche Recht, das Video zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen. Wer ein fremdes Video ohne Erlaubnis auf seine Website stellt, greift also in ein Recht des Herstellers ein.

Die entscheidende Frage ist aber auch hier: Wer ist der Rechteinhaber? Meistens ist es nicht Ihr Betrieb, sondern die Produktionsfirma, die den Film hergestellt hat. Sie haben ein Nutzungsrecht, und wie weit das reicht, regelt der Vertrag. Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt Ihnen zu nutzen, ohne dass andere ausgeschlossen werden (§ 31 Abs. 2 UrhG). Das ausschließliche Nutzungsrecht erlaubt, andere auszuschließen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Wer ausschließliche Rechte erworben hat, ist nach dem Hammer Urteil grundsätzlich allein klagebefugt. Mit einem einfachen Nutzungsrecht stehen Ihre Chancen schlechter, dann sollte die Produktionsfirma mitziehen (das ist eine Einschätzung aus § 31 UrhG, keine Entscheidung zu Videos). Wie sich solche Buy-out-Klauseln lesen lassen, steht in Dürfen wir den Film überall verwenden, auch in fünf Jahren? Zu Musik im Video lesen Sie Musik in Firmenvideos: Was Sie wissen müssen, denn die Tonspur hat oft eigene Rechteinhaber.

Fragen Sie also die Produktionsfirma, ob sie gegen die Übernahme vorgehen kann oder ob Sie in eigenem Namen abmahnen dürfen. Hilfreich ist § 10 Abs. 3 UrhG: Für Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung der Urheberschaft entsprechend, wenn sie Unterlassungsansprüche oder einstweiligen Rechtsschutz geltend machen. Nach § 10 Abs. 1 setzt das voraus, dass der Urheber in der üblichen Weise genannt ist, ein Urhebervermerk lohnt sich also.

Die ersten Tage: Beweise, Originale, Abmahnung

1. Die Seite sichern

Eine kopierte Seite kann in einer Stunde verschwinden, sobald der Mitbewerber die erste Abmahnung bekommt. Machen Sie Screenshots, auf denen Adresszeile, Datum und Uhrzeit sichtbar sind, und speichern Sie die Seite zusätzlich als PDF. Legen Sie sie außerdem im Internet Archive ab: Unter web.archive.org/save lässt sich eine Seite per „Save Page Now“ archivieren. Gerichte nutzen die Wayback Machine selbst, das Verwaltungsgericht Schwerin etwa 2022 (Az. 4 A 3080/15 SN), um frühere Stände einer Website zu prüfen. Welchen Beweiswert das im Einzelfall hat, entscheidet das Gericht. Ihr Anwalt kann das zusätzlich absichern.

2. Die eigenen Originale zusammensuchen

Sie müssen belegen, dass das Foto von Ihnen stammt und wann es entstanden ist. Im Hammer Verfahren entschied genau das der Gutachter: Originaldateien samt Metadaten. Suchen Sie die Rohdateien auf der Speicherkarte, im Backup oder bei der Agentur. Nehmen Sie die Originaldatei, nicht eine verkleinerte oder bearbeitete Kopie: Im Hammer Fall fiel gerade die eine nachbearbeitete Datei auf. Was Produktionsfirmen aufbewahren und was Sie bekommen können, steht in Was gehört uns hinterher, wenn wir den Anbieter wechseln?

3. Herausfinden, wo sonst noch kopiert wurde

Mit der umgekehrten Bildersuche von Google (Google Lens) oder Diensten wie TinEye laden Sie Ihr Foto hoch und sehen, wo es im Netz auftaucht. Wer einmal kopiert hat, hat oft mehr als einmal kopiert. Notieren Sie jeden Fundort mit Adresse und Datum.

4. Abmahnen lassen, nicht selbst anrufen

§ 97a Abs. 1 UrhG sieht vor, dass der Verletzte den Verletzer vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung muss die Rechtsverletzung genau bezeichnen und Zahlungsansprüche aufschlüsseln (§ 97a Abs. 2 UrhG). Eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, ist unwirksam, und bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte seine Anwaltskosten verlangen (§ 97a Abs. 4). Ein Anruf beim Mitbewerber mit der Bitte, das runterzunehmen, hat zwei Nachteile: Die Seite ist vielleicht weg, bevor die Beweise gesichert sind, und ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Ein Anwalt für Urheber- und Wettbewerbsrecht kennt die Fallen.

5. Die Frist im Blick behalten

Urheberrechtliche Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 102 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 BGB), beginnend am Jahresende nach Kenntnis. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 11 UWG schon in sechs Monaten ab Kenntnis. Wer wegen des Aufwands monatelang zögert, riskiert genau den Anspruch, der bei einem kopierten Gesamtauftritt übrig bleiben kann, wie das Kölner Urteil zeigt. Klären Sie Fristen deshalb gleich mit dem Anwalt.

Lohnt sich das?

Das kommt auf den Fall an. Bei einem einzelnen Foto sind Anwaltskosten, Beweissicherung und Prozessrisiko im Verhältnis zur Lizenzgebühr schnell größer als der Ertrag (im Hammer Fall setzte der Gutachter 136,50 Euro je Bild an). Die eigentliche Wirkung einer Abmahnung ist die Unterlassungserklärung: Wer sie unterschreibt, muss bei erneuter Verletzung eine Vertragsstrafe zahlen. Bei einem kopierten Gesamtauftritt, bei dem Kunden verwechseln könnten, wer wer ist, geht es um mehr als Fotogebühren. Das ist eine Einschätzung, keine Garantie, und ein Anwalt kann sie nach der Beweislage präzisieren.

Und die Vorsorge? Bewahren Sie Originaldateien mit Metadaten auf, lassen Sie sich von Fotografen und Produktionsfirmen schriftlich die Nutzungsrechte einräumen, möglichst ausschließlich, und halten Sie fest, wer wann was gemacht hat. Prüfen Sie auch Ihren eigenen Auftritt, denn wer abmahnt, sollte keine offene Flanke haben: Wie es mit fremden Logos und Referenzen aussieht, steht in Kundenlogos auf der Website: Was Sie zeigen dürfen und was Neukunden wirklich überzeugt. Schreiben Sie Texte, die nach Ihrem Betrieb klingen und nicht nach dem Katalog der Branche: Das ist besser fürs Marketing und, wie die Frankenthaler Richter zeigten, auch für den Rechtsschutz.

Was Sie diese Woche tun können

Erstens: Prüfen Sie bei Ihren wichtigsten Seiten per Bildersuche, ob Ihre Fotos woanders stehen. Zweitens: Suchen Sie die Verträge mit Fotografen und Produktionsfirmen heraus und lesen Sie, ob Ihr Nutzungsrecht ausschließlich ist. Drittens: Legen Sie einen Ordner mit Originaldateien an, mit Datum im Dateinamen. Viertens: Sichern Sie eine kopierte Seite sofort, wenn Sie auf eine stoßen, und rufen Sie erst danach den Anwalt an.

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Quellen: OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 (Lichtbilder, Lizenzschaden, MFM-Honorarempfehlungen, Aktivlegitimation; Volltext über openlegaldata.io); LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20 (Werbetext, Schöpfungshöhe, UWG; Volltext über landesrecht.rlp.de); LG Köln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798/04 (Website-Texte, ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz); OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2024, Az. 5 U 51/23 (Orientierungssatz zur Darlegungslast bei Sprachwerken); VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2022, Az. 4 A 3080/15 SN (Nutzung der Wayback Machine durch das Gericht); Urheberrechtsgesetz, §§ 2, 10, 31, 72, 94, 95, 97, 97a und 102, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §§ 4 und 11, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 195 und 199 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.10.2026); Internet Archive, Save Page Now (web.archive.org/save). Die Beträge der Gerichte sind Einzelfallentscheidungen. Dies ist keine Rechtsberatung.