Recht · November 2026 · Lesezeit 10 Minuten

Impressum auf Instagram, Facebook, LinkedIn und YouTube: Was Betriebe angeben müssen

Am 20. und 21. November 2023 erschien auf dem Instagram-Profil einer Unternehmerin mit rund 9,3 Millionen Followern nach dem Klick auf den Link in der Bio die Fehlermeldung „Hochladen fehlgeschlagen“. Der Dachverband der Verbraucherzentralen klagte, weil das Impressum dadurch nicht erreichbar gewesen sei. Das Landgericht Hamburg wies die Klage 2024 ab, das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte das am 21. Mai 2026 (Az. 15 U 99/24). Für die Beklagte ging es gut aus. Für Sie ist an dem Fall etwas anderes interessant: Dass ein geschäftlich genutztes Instagram-Profil ein Impressum braucht, stand gar nicht mehr in Frage. Gestritten wurde nur noch darüber, wo der Link steht und ob er funktioniert. Dieser Ratgeber zeigt, was für Instagram, Facebook, LinkedIn und YouTube gilt, was Handwerksbetriebe zusätzlich angeben müssen und wie Sie die Lücke in einer Viertelstunde schließen.

Kurz beantwortet

Brauche ich ein Impressum auf Instagram, Facebook, LinkedIn und YouTube?

Ja, sobald ein Profil geschäftsmäßig genutzt wird und nicht ausschließlich privaten Zwecken dient. Grundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), der seit dem 14. Mai 2024 den § 5 TMG ersetzt. Das OLG Hamburg ist in seinem Urteil vom 21.05.2026 (Az. 15 U 99/24) für einen geschäftlich genutzten Instagram-Account ohne Weiteres von der Impressumspflicht ausgegangen. Für LinkedIn und YouTube übertragen Kanzleien wie eRecht24 und Herfurtner dieselbe Pflicht.

Reicht ein Link zum Impressum auf der eigenen Website?

Meist ja, wenn der Link gut sichtbar direkt unter der Profilbeschreibung steht und in einem Schritt auf ein vollständiges Impressum führt. Das hat das OLG Hamburg 2026 für Instagram gebilligt, das LG Trier 2017 für einen YouTube-Kanal mit dem Weg Kanalseite, Homepage, Impressum. Der BGH hatte 2006 für Websites die beiden Links „Kontakt“ und „Impressum“ genügen lassen. Offen ist laut LHR Rechtsanwälte, ob eine Linksammlung als Zwischenstation noch reicht.

Was müssen Handwerksbetriebe zusätzlich angeben?

Das hängt vom Gewerk ab. Nach dem Merkblatt der Handwerkskammer Rheinhessen müssen Gesundheitshandwerke wie Hörakustiker oder Augenoptiker zusätzlich die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Verleihungsstaat und die Handwerksordnung nennen. Eine Aufsichtsbehörde ist nur bei Tätigkeiten mit behördlicher Erlaubnis anzugeben, etwa bei Schornsteinfegern und Büchsenmachern. Für Betriebe der Anlage A der Handwerksordnung wird die Kammer empfohlen.

Was passiert, wenn das Impressum fehlt?

Mitbewerber und Verbände können abmahnen. Nach eRecht24 (Stand 04.03.2025) kann der Streitwert bis zu 5.000 Euro betragen, die Abmahngebühr bis zu 500 Euro. Dazu kommt oft die Forderung nach einer Unterlassungserklärung, die bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst. Eine nur kurzzeitige technische Störung des Links ist laut OLG Hamburg für sich genommen noch kein Verstoß.

Was das Gesetz verlangt, in seinen eigenen Worten

§ 5 Abs. 1 DDG verpflichtet „Diensteanbieter“, für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“ bestimmte Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ zu halten (gesetze-im-internet.de). „Social Media“ kommt im Gesetz nicht vor, ein Firmenprofil auf Instagram ist aber ein digitaler Dienst. Wer nur Urlaubsfotos für Freunde postet, ist raus. Wer als Betrieb Leistungen zeigt, Bewerber anspricht oder auf die Website verlinkt, ist drin.

Zu den Pflichtangaben zählen nach § 5 Abs. 1 DDG unter anderem Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter, eine E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme, Handelsregister mit Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Seit dem 14. Mai 2024 steht das im DDG und nicht mehr im Telemediengesetz. Steht in Ihrem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“, verweist es auf ein Gesetz, das es so nicht mehr gibt.

Daneben steht § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV). Absatz 1 verlangt von allen Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch von Vertretungsberechtigten. Absatz 2 betrifft „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“, in denen „insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“: Dort muss zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift benannt werden (gesetze-bayern.de). Ein Handwerksbetrieb, der Baustellenbilder und Teamvideos postet, ist unserer Einschätzung nach kein Zeitungsverlag, und Absatz 2 greift dann nicht. Wer allerdings einen Branchen-Newsdienst mit eigener Redaktion betreibt, sollte das prüfen lassen.

Was die Gerichte zur Erreichbarkeit entschieden haben

Die Formel „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar“ ist der Teil, an dem Abmahnungen hängen. Sie ist älter als jedes soziale Netzwerk. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Juli 2006 (Az. I ZR 228/03) über das Online-Magazin eines Verlags, bei dem die Anbieterkennzeichnung erst über den Link „Kontakt“ und von dort über den Link „Impressum“ zu erreichen war. Der BGH ließ das genügen: Die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ hätten sich im Internetverkehr durchgesetzt und seien dem durchschnittlichen Nutzer bekannt (Volltext bei NWB, dejure.org). Aus diesem Urteil stammt die oft zitierte Zwei-Klick-Regel. Der BGH hat sie damals zu den Vorgängernormen § 6 TDG und § 10 MDStV entschieden, nicht zu Instagram, und er hat zwei Links gebilligt, nicht mehr.

Auf Social Media kam die Frage ab 2011. Das Landgericht Aschaffenburg verlangte am 19. August 2011 (Az. 2 HK O 54/11) als wohl erstes deutsches Gericht ein Impressum für ein geschäftsmäßig genutztes Facebook-Profil (Kanzlei Bach). Das Landgericht Regensburg bestätigte am 31. Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12): Wer eine Facebook-Seite auch geschäftlich nutzt, unterliegt der Impressumspflicht, ein Verstoß ist ein Rechtsbruch (ZIR 2013, 170). Für YouTube entschied das Landgericht Trier am 1. August 2017 (Az. 11 O 258/16), dass der Weg von der Kanalseite zur Homepage und von dort zum Impressum ausreicht. Gegenstand war übrigens ein Streit zwischen zwei Softwareanbietern, in dem der eine den anderen erst abmahnte und dann auf den Anwaltskosten bestand (IT-Recht Kanzlei, 29.08.2017).

Das aktuellste Urteil ist das schon erwähnte des OLG Hamburg vom 21. Mai 2026. Nach der Besprechung von LHR Rechtsanwälte (30.07.2026) verlangt § 5 Abs. 1 DDG kein ausformuliertes Impressum im Profiltext. Es genügt ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link unterhalb der Bio, der auf eine Website mit vollständigem Impressum führt. Maßstab ist der durchschnittliche Instagram-Nutzer, und der rechne bei einem geschäftlichen Account damit, das Impressum über einen Link zur Website zu finden. Zur Störung stellte das Gericht fest: Eine nur vorübergehende technische Störung begründet für sich genommen keinen Verstoß, auch nicht gegen das Gebot der ständigen Verfügbarkeit. Wer daraus einen Wettbewerbsverstoß machen will, muss Zeitraum, Wiederholung, Endgeräte und Netze belegen (Wolfgang Riegger, 27.07.2026).

Nicht entschieden ist laut LHR, ob eine Linktree-ähnliche Bio-Seite noch „unmittelbar erreichbar“ ist, wenn das Impressum erst hinter mehreren Buttons liegt. Das Gericht hat einen sichtbaren Link auf ein Ziel gebilligt, keine Klickkette. Wer auf Nummer sicher gehen will, hält die Strecke kurz: vom Profil direkt auf die Impressumsseite.

Was bei Handwerksbetrieben zusätzlich hineingehört

Zusätzliche Angaben knüpft das Gesetz an den Beruf. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit „der behördlichen Zulassung bedarf“. Nr. 5 verlangt für bestimmte reglementierte Berufe die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen. Wie das im Handwerk aussieht, fasst das Merkblatt der Handwerkskammer Rheinhessen zusammen (es zitiert noch § 5 TMG, die Angaben decken sich mit § 5 DDG):

Im Impressum selbst steht für alle außerdem: eine vollständige Postanschrift (ein Postfach reicht laut Merkblatt nicht), E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die allgemeine Steuernummer gehört nicht hinein, die Umsatzsteuer-ID schon. Und noch ein Detail, das auf vielen Betriebsseiten und damit auch in kopierten Social-Media-Impressen steckt: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, Links darauf müssen laut IHK Osnabrück entfernt werden.

Wer regelmäßig Videos veröffentlicht, sollte noch § 5 Abs. 1 Nr. 8 DDG kennen. Danach müssen „Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten“ das Sitzland und die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden nennen. Die IT-Recht Kanzlei wies in einem Beitrag vom 15.01.2019 darauf hin, dass Profilbetreiber nach ihrer Einschätzung als solche Anbieter gelten können, wenn sie bei einem sozialen Netzwerk fünf oder mehr Videos vorhalten, 500 oder mehr Abonnenten haben oder 500.000 Abrufe erreichen. Zuständig seien die Landesmedienanstalten. Das ist die Auffassung einer Kanzlei und kein Gesetzeswortlaut. Ein Betrieb mit aktivem Videokanal sollte sein Impressum trotzdem einmal von einem Fachmann durchsehen lassen.

Plattform für Plattform: Wo der Link hingehört

Instagram

Laut Instagram-Hilfebereich können Sie dem Profil bis zu fünf Websites hinzufügen: Profil bearbeiten, Links, Link hinzufügen. Setzen Sie den Impressumslink an die erste Stelle, damit er direkt unter der Bio steht, und beschriften Sie ihn eindeutig. So sah der Fall in Hamburg aus. Der Link muss auf eine Seite mit dem vollständigen Impressum zeigen, nicht auf die Startseite. Mehr zu Instagram im Betriebsalltag finden Sie in unserem Ratgeber Instagram für Handwerker 2026, zu Gewinnspielen im Beitrag Gewinnspiel auf Instagram.

Facebook

Facebook bietet für Seiten ein eigenes Feld. Der Facebook-Hilfebereich beschreibt den Weg: Seite aufrufen, unter „Infos zu Datenschutz und Rechtlichem“ auf „Impressum hinzufügen“ klicken, Angaben eintragen, speichern. Facebook selbst schreibt in der Hilfe, dass Unternehmen in manchen Ländern, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz, zu einem solchen Eintrag verpflichtet sein können. Tragen Sie den Text dort aus, oder verlinken Sie auf die Impressumsseite Ihrer Website. Was Facebook für Handwerksbetriebe sonst leistet, steht in Facebook für Handwerksbetriebe.

LinkedIn

LinkedIn kennt kein Impressumsfeld. Laut eRecht24 (Stand 04.03.2025) tragen Sie bei einem persönlichen Profil unter „Kontaktangaben“ über „Website hinzufügen“ den Impressumslink ein, als Art „Sonstiges“. Bei der Unternehmensseite empfiehlt eRecht24 das Feld „URL der Website“ unter „Info“. Die Kanzlei Dr. Schultheiß nutzt dagegen in einer Anleitung von 2021 den angepassten Button und nennt ihn „Kontakt“, mit Verweis auf das BGH-Urteil von 2006. Beide Wege sind Empfehlungen von Kanzleien, keine Gerichtsentscheidungen, und LinkedIn ändert seine Menüs gelegentlich. Prüfen Sie nach dem Eintragen im ausgeloggten Zustand, ob der Link wirklich sichtbar ist. Wie LinkedIn für B2B-Videos funktioniert, lesen Sie in LinkedIn-Videos für den Mittelstand.

YouTube

Auf YouTube öffnen Sie in YouTube Studio den Bereich „Anpassen“ und dort „Profil“. Laut YouTube-Hilfe pflegen Sie dort Kanalbeschreibung und Links. Der Impressumslink gehört in die Links des Kanalprofils. Zusätzlich kann der kurze Hinweis in die Kanalbeschreibung. Das LG Trier hat den Weg Kanalseite, Homepage, Impressum gebilligt (siehe oben). Der sicherere Weg ist trotzdem der direkte Link auf die Impressumsseite, dann sind es nur noch ein Klick und kein Streit über die Zwischenstation.

Die Viertelstunde: Was Sie heute prüfen

  1. Impressum auf der Website öffnen: Steht „§ 5 DDG“ darin, sind alle Pflichtangaben da, ist der OS-Plattform-Hinweis entfernt?
  2. Prüfen, ob Ihr Gewerk zusätzliche Angaben verlangt (Kammer, Berufsbezeichnung, Aufsichtsbehörde).
  3. Instagram: Impressumslink als erster Link in der Bio, Ziel ist die Impressumsseite.
  4. Facebook: Impressum im Bereich „Infos zu Datenschutz und Rechtlichem“ eintragen oder verlinken.
  5. LinkedIn: Link bei den Kontaktangaben oder im URL-Feld der Unternehmensseite setzen und ausgeloggt testen.
  6. YouTube: Link im Kanalprofil setzen, Kanalbeschreibung ergänzen.
  7. Jeden Link einmal vom Handy aus anklicken. Das OLG Hamburg hat eine Störung nicht als Verstoß gewertet, aber ein toter Link ist trotzdem ein toter Link.

Notieren Sie sich einen Termin im Kalender, an dem Sie alle Links wieder durchklicken. Ändern sich Anschrift, Geschäftsführer oder Rechtsform, gehört das Impressum auf der Website in denselben Tag, und die Profile folgen automatisch, solange sie auf dieselbe Seite zeigen. Genau deshalb ist ein Link besser als ein kopierter Text pro Plattform.

Was das mit Ihren Videos zu tun hat

Ein Firmenvideo landet selten nur an einer Stelle. Dasselbe Video läuft als Reel auf Instagram, als Beitrag auf Facebook und LinkedIn und als Short auf YouTube, und jedes dieser Profile ist ein eigener digitaler Dienst mit eigener Impressumspflicht. Pflegen Sie das Impressum deshalb nur auf der Website und verlinken Sie alle Profile darauf. Bei einem Umzug oder einem neuen Geschäftsführer ändert sich dann genau eine Seite.

Dieser Ratgeber ist eine Orientierung und kein Rechtsrat. Ob Ihr Impressum vollständig ist, hängt von Rechtsform, Gewerk und Auftritt ab. Lassen Sie es im Einzelfall von der Handwerkskammer, der IHK oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen.

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Quellen: Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 (gesetze-im-internet.de); Medienstaatsvertrag, § 18, Text gilt ab 01.12.2025 (gesetze-bayern.de); BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03 (NWB, dejure.org); LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11 (Kanzlei Bach, 15.10.2012); LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, 1 HK O 1884/12 (ZIR 2013, 170); LG Trier, Urteil vom 01.08.2017, 11 O 258/16 (IT-Recht Kanzlei, 29.08.2017); OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2026, 15 U 99/24 (LHR Rechtsanwälte, 30.07.2026; Wolfgang Riegger, 27.07.2026); Handwerkskammer Rheinhessen, Merkblatt Impressumspflicht bei Webseiten; IHK Osnabrück, Einstellung der OS-Plattform; eRecht24, Impressum LinkedIn, Stand 04.03.2025; Kanzlei Dr. Schultheiß/frame-for-business, 17.07.2021; IT-Recht Kanzlei, Anleitung für LinkedIn, 15.01.2019; Herfurtner, Impressum YouTube Recht, 02.12.2024; Instagram-, Facebook- und YouTube-Hilfebereich, abgerufen am 05.11.2026. Dies ist keine Rechtsberatung.